Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Ist keine spezielle Vereinbarung im Kaufvertrag getroffen, kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.Im zu entscheidenden Fall war der Ort der Nachbesserung der Ort des Verkäufers, da der Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik zur Reparatur erforderlich war. Aber Achtung:
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Bei einfacheren Reparaturen kann es anders aussehen. Auch kann es anders sein, wenn der Käufer im Streitfalle beweisen kann, dass Sie als Verkäufer klar wussten, dass ein Boot weit weg bestimmungsgemäß, z. B. am Gardasee, gefahren wird.