In dem betreffenden Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Mercedes für 8.000 EUR gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.
Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer, den Wagen zurückzunehmen.
Diese Entscheidung hat das OLG Oldenburg nun bestätigt. Der Verkäufer könne sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten – wie hier – könne der Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.
Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse, so die Richter. Der Käufer darf daher das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet.
[OLG Oldenburg, Urteil vom 18.5.2017, 1 U 65/16]