Wer ein Dieselfahrzeug finanziert hat und im nachhinein rückabwickeln will, kann dies nicht über fehlerhafte Widerrufs-Klauseln in Finanzierungsverträgen durchboxen. Der Bundesgerichtshof hat die Klagen zweier Verbraucher abgewiesen, die ihre Autos über Darlehen der Banken von BMW und Ford finanziert hatten.

Formfehler in den Kreditverträgen sind kein Allheilmittel. Eine Reihe von (unseriösen) Kanzleien und angeblichen Verbraucherschützern hatten Mandanten geworben mit dem „Widerrufs-Joker“. Danach soll bei fehlerhaften Kreditverträgen es möglich sein, die Finanzierung noch Jahre später zu widerrufen und damit gleich auch den Autokauf rückgängig zu machen. Denn der Kauf und die Finanzierung bilden nach Rechtsprechung grundsätzlich ein rechtlich verbundenes Geschäft. Ist eines fehlerhaft, hat das Auswirkungen auf das zweite Geschäft. Seit geraumer Zeit wurde für Dieselfahrzeuge ein Kreditvertrag als mögliches Schlupfloch bezeichnet. Nur das funktioniert in der Praxis nicht. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in zwei Urteilen klar gestellt: Ein Widerruf ist in der Regel jedoch nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss möglich, worauf der Käufer bzw. Verbraucher schriftlich hingewiesen werden muss. Enthalten die Widerrufklauseln aber Fehler, können Verbraucher auch noch nach Fristablauf widerrufen. Vorliegend wurde den Vertragspartnern eine 30-tägige Regulierungzeit eingeräumt. In der Zeit hätten die Verbraucher reagieren können. Die Formfehler waren in den Verträgen nicht so unfair, dass die Käufer nach Ablauf der „Ersatzfrist“ an den Kaufvertrag des Autos gebunden waren.

 

[BGH, Urteile vom 04.11.2019, Az. XIV ZR 650/18 und XIV ZR 11/19]