Für Schockschäden in Folge der Verletzung naher Angehöriger besteht jetzt auch dann ein Schmerzensgeldanspruch, wenn die psychische Beeinträchtigung sich in dem erwartbaren psychischen Rahmen bewegt.
Bisher konnte einen Schockschaden nur ein naher Angehöriger dann geltend machen, wenn bei einer Verletzung oder dem Tod eines nahen Angehörigen das Leiden für das Schockopfer ungewöhnlich groß war und über das normale Maß hinaus geht. In dem vom Bundesgerichtshof nun entschiedenen Fall, hat das Gericht zudem psychische und physische Beeinträchtigungen gleichgestellt. Das Schockopfer hat damit einen eigenen Anspruch.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, klagte ein Vater gegen einen Täter, der die Tochter des Vaters mehrfach sexuell missbraucht hatte. Beim Vater stellten sich tiefgreifende depressive Verstimmungen ein, die behandlungsbedürftig waren. Der Vater war auch über längere Zeit krankgeschrieben.
Der Bundesgerichtshof hat dem Vater nun wegen dessen erlittener psychischer Qualen ein Schmerzensgeld i.H.v. € 4.000,00 zuerkannt.
Das ist auch richtig so. Der Staat hat das Strafmonopol gegen den Täter und muss deshalb mit betroffenen Opfern zumindest eine Genugtuungsmöglichkeit geben.
[BGH, Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 168/21]