Im Führungszeugnis wird vermerkt, ob, wer und warum vorbestraft ist. Es gibt das einfache Führungszeugnis und das erweiterte Führungszeugnis. Das einfache Führungszeugnis gibt Auskunft, welche rechtskräftigen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden im Bundeszentralregister erfasst sind. Das erweiterte Führungszeugnis gibt auch Auskunft über geringfügige, insbesondere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen. Entgegen landläufiger Meinung werden darüber hinaus auch Jugendstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Sicherung und Besserung von Jugendlichen im Erziehungsregister eingetragen, einer besonderen Abteilung des Bundeszentralregisters. Eintragungen dort werden erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (wenn zwischenzeitlich nichts Neues angefallen ist).

 

 

Ansonsten beträgt die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister fünf Jahre bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten oder bestimmten Jugendstrafen. Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder Geldstrafen über 90 Tagessätze hinaus. Weitere Tilgungsfristen finden sich in § 46 BZRG.