Der Grundsatz „ne bis in idem“ gerät ins Wanken
In Deutschland gilt bis heute das Verbot der Doppelbestrafung. Man darf über einen Sachverhalt nicht zwei Mal urteilen. Das war schon römischer Rechtsgrundsatz, bekannt unter der Formulierung ne bis in indem (nicht zwei Mal in der gleichen Sache).
Wird ein Verdächtiger freigesprochen, bleibt er freigesprochen.
StPO-Reform: Was sich bei Strafverfahren künftig ändert
Der Bundestag hat Anfang November ein Gesetz zur „Modernisierung des Strafverfahrens“ verabschiedet. Inhaltlich geht es um die Erweiterung bei DNA-Analysen auf mehr Treffer-Merkmale, eine zügigere Hauptverhandlung und jetzt auch Telekommunikationsüberwachung bei Wohnungseinbrüchen.
Justizopfer Gustel Mollath erhält für jeden Tag der Zwangsunterbringung wenigstens € 263,90
Ursprünglich wollte ihm der Freistaat Bayern, der die Fehlurteile zu verantworten hat, lediglich € 25,00 pro Tag zahlen, insgesamt also € 70.000,00. Mollath ließ sich dies nicht gefallen, letztlich hat der psychiatrische Maßregelvollzug an einer gesunden Person dessen Leben verpfuscht und ruiniert.
Ist eine „lebenslängliche Strafe“ nach einer Wiederbelebung beendet bzw. „abgesessen“?
So sieht es jedenfalls Benjamin Schreiber, der 1997 in den USA (Iowa) wegen Mordes mittels Axt zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Begnadigung verurteilt worden war. Schreiber erlitt 2015 als Häftling eine Blutvergiftung mit Organversagen. Zuvor hatte er noch eine Patientenverfügung erstellt, in der er klar regelte, dass er nicht wiederbelebt werden will. Allenfalls Schmerzmittel seien ihm zu verabreichen. Als Schreiber im Sterben lag, entschieden sich die Ärzte trotzdem zu einer Wiederbelebung, und das gleich fünf Mal. Laut des Gefängnisarztes war Schreiber auch für einige Minuten klinisch tot.
Nachdem Benjamin Schreiber ins Leben „zurückgeholt“ wurde, verlangte er nunmehr seine Freilassung, weil er die Strafe bis an sein natürliches Lebensende abgesessen habe.
Entscheidung des Berliner Landgericht vom 9. September ist nicht hinnehmbar
Entscheidungen der Gerichte ergehen im Namen des Volkes. Und daran müssen sie sich auch jederzeit messen lassen. Die Entscheidung des Berliner Landgerichts vom 9. September 2019 im Hinblick auf die Hasskommentare gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast haben wir dieser Vorgabe gemessen. Die Kernaussage der Entscheidung war, dass gegen Frau Künast gerichtete Kommentare bei Facebook wie „Drecksfotze“ oder „Stück Scheiße“ nach Meinung der Richter sich gerade noch „haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren“ bewegt hätten und deshalb die Klage von Frau Künast wegen Diffamierungen unbegründet sei.