Nimmt der Haftpflichtversicherer innerhalb von vier Wochen nicht zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch Stellung, sondern beauftragt drei Wochen nach der Schadenanmeldung lediglich einen (Gegen-)Schadengutachter, hat er Anlass zur Klage gegeben. Erkennt der Versicherer auf Klagezustellung hin den Anspruch an, kann er sich nicht darauf berufen, mit der Klage überfallen worden zu sein.
So entschied es das Landgericht (LG) Potsdam. Der Beschluss befasst sich mit der dem Haftpflichtversicherer im Normalfall zustehenden Prüfungsfrist. Er liegt im Mittelfeld aller Entscheidungen, die überwiegend bis zu sechs Wochen zugestehen.
Bei Unfällen mit Auslandsbeteiligung auf deutschem Boden dürfen es auch zwei Wochen mehr sein, weil der deutsche Korrespondenzversicherer neben der normalen Bearbeitungszeit noch Zeit für die Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Versicherer braucht. So hat es jüngst das LG Saarbrücken entschieden.
[Quellen: LG Potsdam, Beschluss vom 26.4.2015, 6 O 253/14]