Wer ein Motorrad als einziges Fahrzeug nutzt, kann Anspruch auf unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung haben.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH): der Geschädigte hatte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saison-Kennzeichen für die schöneren Jahreszeiten. Bei gutem Wetter nutze er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.



Das Landgericht in der Vorinstanz schloss daraus, dass der Geschädigte hinsichtlich des Motorrads keinen dauerhaften Nutzungswillen habe und verzagte ihm die Nutzungsausfallentschädigung. Der BGH hat das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurück verwiesen. Denn der Geschädigte habe einen Nutzungswillen. Das Landgericht müsse lediglich aufklären, an wie vielen Tagen im reparaturbedingten Ausfallzeitraum er das Motorrad genutzt hätte, bzw. wegen gutem Wetter hätte nutzen können.

[Quelle: BGH, Urteil vom 23.01.2018, VI ZR 57/17]