Diese Auffassung vertritt der Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg und widerspricht damit ausdrücklich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 5.7.2019.

 

Zwar ging es bei der Entscheidung des OLG Oldenburg um ein Gerät der Firma ESO, ausgestattet mit einem Einheitssensor ES 8.0, verfügt ebenso über keine Ruhmesdatenspeicherung, damit gleich wie das Gerät der Firma Jenoptik, der TraffiStar S350. Beide Geräte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) als standardisierte Messmethode anerkannt. Deshalb sei eine einzelne Überprüfung der Rohmessdaten gar nicht notwendig.

 

Die Begründung hierzu klingt dann schon abenteuerlich: (1) in Deutschland seien die Standards für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen enorm hoch (2) würde man die saarländische Entscheidung verallgemeinern, wären zum einen alle Messgeräte, die gar keine Daten speichern, nicht mehr vor Gericht verwertbar (Atemalkoholgerät oder Laserpistolen). Es es reiche aus, wenn die Testgeräte geeicht sind. - Mit anderen Worten: weil wir schon immer am Recht vorbei den Grundsatz des fairen Verfahrens gebrochen haben, kann diese ruhig auch weiter geschehen. Wir denken, dass dem OLG Oldenburg das notwendige rechtsstaatliche und strafrechtliche Feingefühl fehlt.

 

Das Urteil zeigt, dass man eine obergerichtliche Entscheidung benötigt, möglicherweise vom Europäischen Gerichtshof.

 

[OLG Oldenburg, Urteil vom 9.9.2019, 2 Ss (Owi) 233/19]