In Mietshäusern und WEG-Anlagen ein leidiges Thema. Muss ich es hinnehmen, wenn ich in der Wohnung über mir jeden Schritt und Tritt mitbekomme? Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich am 26. Juni 2020 den hinzunehmenden Lärmpegel davon abhängig gemacht, welche DIN-Norm zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes galt. Je älter das Gebäude, umso mehr darf es klappern und klacken. Der Bundesgerichtshof hat nicht auf das Rücksichtnahmegebot abgestellt, dass beispielsweise ein Untergrund Lärm schlucken dem Belag nachzurüsten wäre, um unnötigen Lärm zu vermeiden. Was früher einmal Standard war, darf heute störend wirken
[26.6.2020, Az.V ZR 173/19 und V ZR 73/14]