Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung genau zu bezeichnen.Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München begründeten die Richter damit, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt werden müssten. Ihnen müsse die Möglichkeit zur Vorbereitung gegeben werden.
Zudem müssten sie sich überlegen können, ob ihre Teilnahme erforderlich sei. Das OLG präzisierte seine Entscheidung dahingehend, dass der Beschlussgegenstand umso genauer in der Ladung zu bezeichnen sei, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers hierzu sei. So reiche es z.B. bei der geplanten Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage nicht aus, wenn in der Einberufung der Eigentümerversammlung die Angabe Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung" enthalten sei. Bei dieser allgemeinen Angabe könne nicht wirksam über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden (OLG München, 34 Wx 49/06).