Aufgrund eines überfallartigen Angriffs auf den Comedian Oliver Pocher, durch den bislang mäßig bekannten, selbst ernannten Rapper fat.comedy, ist das Box-Event des Felix Sturm medial geradezu in den Hintergrund getreten. Der eher dicke Omar hat den etwas kleineren Oliver Pocher aus dem Nichts heraus mit einer massiven Ohrfeige traktiert und damit auch gleichzeitig vorgeführt. Gefilmt wurde die Aktion nicht nur von Kameras des Veranstalters, sondern auch von seinen Kumpels. Dem Täter kam es offensichtlich darauf an, Oliver Pocher in der Öffentlichkeit und den sog. neuen Medien schmachvoll vorzuführen. Das Tatvideo ist praktisch nicht mehr "einzufangen". Genau das wollte der bislang unbekannte Rapper erreichen. Die Security vor Ort war leider überfordert, oder besser gesagt, sie hat versagt.

 

Der Rapper wird sich wegen gefährlicher Körperverletzung verantworten müssen. Das Amtsgericht Dortmund sollte im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung aussprechen. Es darf nicht sein, dass so etwas Schule macht, öffentliche Selbstjustiz und Verletzung von bekannten Personen. Das was dieser Omar getan hat, war die Vorstufe einer Attentatshandlung. Der Rapper hat nach dem Vorgang noch getönt, dass er für die Folgen einstehen wird. Das muss er jetzt auch. Schmerzensgeld und Schadensersatz kommen selbstverständlich hinzu. Eine nach der Tat veröffentlichte Erklärung des Rappers, hat dieser kurze Zeit später wieder gelöscht. Vielleicht hat es auch mit der Frage zu tun: „Warum rappen Rapper?“ Antwort (hat man in dem Post lesen können): Weil sie nicht (fehlerlos) schreiben können.

 

Strafgesetzbuch: § 224 gefährliche Körperverletzung (Gesetzestext)

 

(1) Wer die Körperverletzung

 

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

 

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

 

Hier könnten die Tatvarianten Nr. 2 und Nr. 3 erfüllt sein.