Wer sich den Betrugsdiesel (in der Regel VW-Motoren EA189) als Leasingfahrzeug beschafft hat, konnte in der Regel das Fahrzeug problemlos bis zum Abschluss der Leasingzeit nutzen. Der Leasingnehmer hat deshalb keinen Schaden und damit auch keinen Schadensersatzanspruch.
Etwas anderes grundsätzlich aber dann, wenn schon bei Vertragsabschluss feststand, dass der Leasingnehmer nach Abschluss der Leasingzeit das Fahrzeug übernehmen wird. In dem Fall ist das Leasing lediglich eine besondere Finanzierungsart, sodass es auf die mit dem Leasingvertrag verbundene Kaufentscheidung zu Vertragsschluss ankommt.
[BGH, Urteil vom 21.04.2022, Az. VII ZR 247/21]