Das OLG Stuttgart hatte in zweiter Instanz einen Fall zu prüfen, bei der ein Rechtsanwalt vom unterlegenen Prozessgegner bei Google mit einem Stern und dem Kommentar „Kritisch: Professionalität … nicht empfehlenswert“ bewertet wurde. Das geht nicht. Der Rechtsanwalt machte zu Recht einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Verlierer geltend.
Zunächst einmal spricht der Umstand, dass der Bewerter gegenüber der Gegenseite verloren hat, eher für den Anwalt (nach dem Motto: Beschimpfungen vom Gegner sind gute Werbung). Doch sagt das Oberlandesgericht, dass letztlich nur diejenigen einen Anwalt bewerten dürfen, dessen Mandant sie sind oder waren. Ausstehende haben gar keine hinreichende Bewertungsgrundlage, um die Leistung des Rechtsanwalts zu beurteilen.
Die Negativbewertung war daher zu löschen.
[OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022, Az. 4 U 17/22]