Ist das Gedächtnis und Erinnerungsvermögen schlecht, reicht dies für ein Fahrerlaubnisentzug noch nicht aus. Es kommt vielmehr auf den sonstigen kognitiven Zustand und die Reflexionsfähigkeit des Betroffenen an. Zieht ein Amtsarzt seine Erkenntnisse über eine leichte oder mittelschwere Demenz und die sonstigen Kriterien nur aus der Patientenakte, reicht dies auch nicht aus. Der Arzt muss sich ein persönliches Bild vom Betroffenen machen, denn eine theoretische Vermutung reicht nicht für den Entzug der Fahrerlaubnis.
[Schleswig-Holstein OVG, Beschluss v. 22.07.2021, Az. 5 MB 16/21]