Bundesgerichtshof: Illegale Abschalteinrichtung ist Sachmangel
Jetzt ist gewissermaßen amtlich, was vorher schon alle gedacht haben. Schummel-Software ist nicht erlaubt und löst bei Autokäufern grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus. Durch einen Hinweisbeschluss in einem Verfahren, dass durch die Vergleichstaktik von VW bei obergerichtlichen Entscheidungen gar nicht mehr zur Verhandlung und erst recht nicht mehr zur Entscheidung gelangt ist, hat der Bundesgerichtshof eine allgemeine vorläufige Rechtsauffassung veröffentlicht, die bei den Instanzgerichten für Rechtssicherheit sorgen soll.
Schummelsoftware = vorsätzlich sittenwidrige Schädigung = Schadenersatzpflicht
Wer Fahrzeuge mit einer manipulativ wirkenden Software ausrüstet, schädigt die Fahrzeugerwerber auf sittenwidrige Art und Weise. Die Folge ist: Schadenersatzpflicht. So muss VW dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 nun Schadensersatz in Höhe von € 17.000,00 bezahlen.
Hat VW bei den Kunden-Updates erneut betrogen?
Anfangs hat die BILD-Zeitung darüber berichtet, dann der SPIEGEL, zwischenzeitlich noch weitere Zeitungen: Bei der Rückrufaktion von VW und Audi für die Motoren des Typs EA 189 sollten die Beanstandungen der versteckten Abschalteinrichtungen beseitigt werden. Was anfangs noch ein Gerücht war, soll als Auffälligkeit zwischenzeitlich nachgewiesen worden sein. Nach exakt 1.120 Sekunden verhält sich die Abgasreinigung anders als zuvor. Das ist genau die Zeit, die ein gewöhnlicher Abgastest dauert. Ist in diese Fahrzeuge nun eine neue Schummelsoftware eingebaut worden?
Diese Frage haben wir der Volkswagen AG in einem Anschreiben kurz vor Jahresende gestellt. Unsere Mandantschaft ist der Rückrufaktion für ihren Audi Q5 TDI 2.0 entsprechend nachgekommen. Auf die recht klare Frage haben wir bislang noch keine Antwort erhalten. Volkswagen ließ mit Schreiben vom 16.01.2019 mitteilen:
LG Augsburg: VW muss Schummel-Diesel aus dem Jahr 2012 zum ursprünglichen Kaufpreis zurücknehmen
Das Besondere an dem Urteil ist, dass das Landgericht die Softwaremanipulation auch als Betrug am Kunden gesehen hat und der VW-Fahrer auch nach Jahren noch den gesamten Kaufpreis zurück erhält, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. In den sonst entschiedenen Fällen nahmen die Gerichte einen Abzug für Nutzungsentschädigung vor, abhängig von den gefahrenen Kilometern. Aber selbst wenn, steht dem Anspruchsteller in der Regel auch ein Zinsanspruch zu, der gefahrenen Kilometer oftmals kompensiert. Egal, welche Lösung sich durchsetzt, diese Besitzer sollten jetzt handeln. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Herren Rechtsanwälte Oliver Hirt und Rafael Fischer, erreichbar unter 07531/5956-10 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Doppelfehler von VW
Es ist schon schlimm genug, dass VW ihre Diesel-Flotte mit einer Schummelsoftware ausgestattet hat und ihre Motoren an andere Hersteller und an Kunden so veräußert hat. Die Bundesregierung bemüht sich seit Monaten um Schadensbegrenzung und hat nun den Weg freigemacht, für Hardware-Nachrüstungen bei älteren Dieselfahrzeugen. Und was macht VW? Der VW-Konzern hat sich dagegen ausgesprochen. Mit anderen Worten: Der VW-Konzern verhindert die Verbesserung der Schadstoff-Grenzwerte bei Dieselabgasen. Aus Wolfsburg hieß es: „Dies können wir als Automobilhersteller im Sinne unserer Kunden weder befürworten noch dafür haften. Deshalb raten wir von Hardware-Nachrüstungen ab.“
VW hätte allen Grund, daran zu arbeiten, dass technische Hardware-Lösungen zur Marktberuhigung beitragen. Selten hat ein Konzern so instinktlos gehandelt. Das Vertrauen in dem VW-Konzern schmilzt somit dahin. Irgendwie sieht das ganze nach dem „Anfang vom Ende“ aus. Auch die nachgerückten Manager haben die Situation in keinster Weise im Griff. Jegliche Klagen gegen VW sind gerechtfertigt.