Ab nächster Woche strahlt der Fernsehsender RTL in der Sendung „Punkt12“ mehrere Beiträge unter dem Titel „Paare am Scheideweg“ aus. Als Mediatorin wirkt Frau Rechtsanwältin Verena Erni mit. Da kommt es gerade zur rechten Zeit, dass die Bundesregierung am 12.01.2011 das Gesetz zur Förderung der Mediation beschlossen hat. Damit wird erstmals die außergerichtliche und gerichtsinterne Mediation in Deutschland auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
In Modellversuchen wird diese Art der Streitbeilegung schon seit einiger Zeit an vielen Stellen ausprobiert. Statistiken zu diesen Modellprojekten an Gerichten in acht Bundesländern zeigen, dass von fast 5000 durchgeführten Mediationsverfahren rund 73 % erfolgreich ausgingen.
Sinnvoll ist die Mediation gerade dort, wo es nicht nur darum geht, einen Streit irgendwie zu klären, sondern die Parteien auch hinterher noch miteinander auskommen müssen: In Familien, bei langjährigen Geschäftspartnern, unter Nachbarn.
Nach einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach nimmt jeder zweite Deutsche die Möglichkeit zur Mediation positiv auf und glaubt, dass die Zahl der Prozesse in Deutschland mit Hilfe von Mediationsverfahren erheblich vermindert werden könnte.
Das zeigt, dass es Zeit ist, die Medition aus der Modellphase herauszuholen und auf eine breite gesetzliche Basis zu stellen. Das von der Bundesregierung am 12. 1. 2011 beschlossene Gesetz regelt sie nun erstmals grundlegend.
Das Gesetz beschreibt die unterschiedlichen Formen der Mediation: Sie kann unabhängig von einem Gerichtsverfahren erfolgen (außergerichtliche Mediation), im Verlauf eines Prozesses außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Richter als Mediator, der aber nicht über die Sache selbst entscheiden wird (gerichtsinterne Mediation). Die Mediation wird in Zukunft an Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich sein.
Voraussetzung für eine Mediation ist, dass die Parteien daran freiwillig teilnehmen und über das, was verhandelt wird, eigenständig entscheiden. Damit keine Partei befürchten muss, dass die Verhandlungsergebnisse später doch noch von einem Richter gegen sie verwendet werden, ist das Verfahren vertraulich. Um diese Vertraulichkeit sicherzustellen, sind die Mediatoren einerseits zu Verschwiegenheit verpflichtet, erhalten aber andererseits in der ZPO ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht.
Wenn die Parteien zu einer Einigung kommen, dann können sie diese, z. B. in einem Zivilverfahren vor einem Amtsgericht, für vollstreckbar erklären lassen. Sie erhalten so eine sichere Grundlage für die Folgen ihrer Einigung.
Die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes betreffen die Person des Mediators: Sie muss unabhängig und neutral sein, in der Sache selbst darf sie nicht entscheidungsbefugt sein. Ein Richter, der im Mediationsverfahren mitgewirkt hat, darf anschließend nicht mehr über die Sache selbst entscheiden. Auf Vorschlag einiger Berufsverbände sieht das Gesetz nun vor, dass Richter, die als Mediatoren tätig sind, nicht mehr Befugnisse haben als alle anderen Mediatoren. Insbesondere dürfen sie nun nicht mehr – anders als zunächst vorgesehen – Vergleiche protokollieren und den Streitwert festsetzen.
Mediatoren werden in dem Gesetz zu Aus- und Fortbildungen verpflichtet. Die Entscheidung darüber, wer Mediator wird, trifft allerdings nicht der Staat: Gesetzliche Zugangsschranken gibt es nicht. Die Bundesregierung unterstützt ein privates System der Kammern und Verbände in dem Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, eine Art Gütesiegel erhalten. Dieses Zulassungsverfahren soll die Qualität der Mediation absichern und den Bürgern eine Orientierungshilfe geben, an wen sie sich wenden können. Bislang waren die Angebote von Mediatoren auf dem privaten, nicht geregelten Markt unübersichtlich.
Die Mediation soll zu einer Entlastung der Gerichte beitragen, da langwierige Prozesse so vermieden werden können. Sie kann so auch den Parteien viel Geld sparen. Um die Auswirkungen von Mediationsverfahren auf die Justiz genauer zu untersuchen, können Bund und Länder für das Familienrecht wissenschaftliche Forschungen zu möglichen Einspareffekten anstoßen.
[ex Pressemitteilung des BMJ v. 12. 1. 2011]