Liegen Gründe für die Ablehnung eines prozessualen Sachverständigen vor, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist, im Normalfall binnen zwei Wochen nach der (zumutbaren) Kenntniserlangung von dem Ablehnungsgrund geltend zu machen.
[Beschluss des OLG Brandenburg vom 14.11.20009 UF 267/00 NJW-RR 2001, 1433, FamRZ 2001, 1011]