Wer sich privat und in der Freizeit über Corona-Maßnahmen lustig macht, kann seinen Job verlieren. Denn diese Einstellung könnte auch auf den Betrieb zurückfallen, in dem ein Techniker seit zwei Jahren angestellt war. Dieser hatte ein Selfie von sich und fünf weiteren Männern auf Whatsapp verschickt, die in enger Runde auf dem Boden zusammensaßen und Karten spielten. Die Bildunterschrift lautete „Quarantäne bei mir“ zusammen mit einem tränenlachenden Smiley. Zu diesem Zeitpunkt galt ein umfangreiches Kontaktverbot in Niedersachsen. Im Nachhinein hat der Arbeitnehmer zwar erklärt, dass dies nur ein Scherz gewesen sei, das Arbeitsgericht Osnabrück verstand aber keinen Spaß. Wenn sich der Techniker nicht vergleichsweise über eine Vertragsbeendigung geeinigt hätte, wäre die fristlose Kündigung gegen ihn bei Gericht durchgegangen.
Was sich der Spaßvogel vielleicht auch nicht bewusst war: Kommt es in Corona-Zeiten zu Ansteckungen mit Folgeansteckungen und kann bis zum „Spaßvogel“ eine Infektionskette rückverfolgt werden, ist diese Person für sämtliche Folgen (Krankheit, Körperverletzung, Quarantäne, Einschränkung der persönlichen Freiheit und sonstige Folgen) zunächst einmal voll haftbar. Das gilt erst recht für Überzeugungstäter.
[ArbG Osnabrück, Verfahren 2 C a 143/20]