Mobbing am Arbeitsplatz kann jeden treffen. Eine Umfrage der Statista hat ergeben, dass rund 30 % aller Befragten schon Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz geworden sind. Meist sind dabei die Kollegen die Täter. Wie sieht es allerdings aus, wenn der Arbeitgeber Täter des Mobbings ist?

 

Arbeitnehmer können dann Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz geltend machen. Der Schadensersatz dient zum Ausgleich finanzieller Schäden, die das Mobbingopfer erlitten hat, wie etwa Verdienstausfall oder Kosten einer Therapie. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden bieten und die erlittenen Beeinträchtigungen ausgleichen (vgl. NJOZ 2023, 65, beck-online).

 

Einen solchen Anspruch hat das Verwaltungsgericht Halle im Falle des Mobbings einer Beamtin durch ihren Vorgesetzten bejaht und die beklagte Stadt zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000 € sowie zum Ersatz aller materiellen Schäden verurteilt.

 

Die Betroffene arbeitete als Leiterin eines Fachbereichs der Beklagten. Als sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen konnte, hat der Oberbürgermeister sie auf eine andere Stelle versetzt. Er hat dazu ihr Büro geräumt und sie in einen auf dem Dachgeschoss gelegenen Raum gebracht, welcher zuvor vom Verbraucherschutz bemängelt worden war, da der Raum nicht sicher erreichbar war.

 

Die Beamtin klagte dagegen, worauf das Verwaltungsgericht die beklagte Stadt dazu verpflichtete, die Betroffene amtsangemessen zu beschäftigen, da die ihr ausweislich der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben nicht den tatsächlich ausgeübten Aufgaben entsprächen.

 

Die Beklagte äußerte zu ihrer Verteidigung, dass die Klägerin sich in die Krankheit geflüchtet habe und ordnete ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Schließlich hat die Beklagte das Dienstverhältnis beendet und die Klägerin an einen anderen Dienstherrn abgeordnet.

 

Dem Verwaltungsgericht zufolge ginge dies so nicht. Das Handeln der Beklagten, also die Zuweisung eines deutlich geringwertigeren Aufgabenbereichs und eines unwürdigen Büros, die fehlende Anhörung der Betroffenen sowie die Beendigung des Beamtenverhältnisses, stelle Mobbing in Form einer Persönlichkeitsverletzung und Gesundheitsschädigung der Beamtin dar. Die Beklagte habe die Beamtin durch sein Handeln regelrecht schikaniert. Dies rechtfertige Schadensersatz und einen Schmerzensgeldanspruch der Betroffenen.

 

Diese Entscheidung ist richtig und auch wichtig – Arbeitnehmer sollten Mobbing durch ihren Arbeitgeber nicht einfach so hinnehmen müssen und sich entsprechend dagegen verteidigen können.

 

[Quellen: NJOZ 2023, 65, beck-online; https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/fuersorgepflicht-bei-mobbing-grenzen-und-schadensersatz_76_463104.html (Stand: 21.04.2023); https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/fuersorgepflicht-bei-mobbing-grenzen-und-schadensersatz_76_463104.html (Stand: 21.04.2023); Verwaltungsgericht Halle, Urteil v. 27.3.2019, 5 A 519/16 HAL]