„Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ - so klingt der Schlusssatz eines Arbeitszeugnisses im Optimalfall.
Diese Dankes- und Bedauernsformel drückt die vollste Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Arbeitnehmers aus. Diese Zufriedenheit kann abnehmen, wenn der Arbeitgeber von den mehrmaligen Änderungswünschen des Arbeitnehmers im Hinblick auf sein Arbeitszeugnis genervt ist. Der Arbeitgeber darf den begehrten Schlusssatz in der überarbeiteten Version des Arbeitszeugnisses trotzdem nicht einfach weglassen, obwohl das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers nach dem ständigen Hin und Her vielleicht etwas geringer ist. Der Arbeitgeber ist insoweit an die erste Version des Zeugnisses gebunden.
Das entscheid das Bundesarbeitsgericht am 06.06.23. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der zunächst ein Arbeitszeugnis mit Dankes- und Bedauernsformel ausgestellt wurde. Nachdem sie zwei Mal den übrigen Inhalt ihres Arbeitszeugnisses gegenüber ihrem Arbeitgeber monierte, stellte der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis entsprechend ihren Änderungswünschen aus, strich die Dankes- und Bedauernsformel jedoch ersatzlos.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte den Arbeitgeber die anfangs ausgesprochene Dankes- und Bedauernsformel auch in die endgültige Version des Arbeitszeugnisses aufzunehmen. Begründet wurde die Entscheidung mit dem im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz des Maßregelungsverbots, welcher in § 612a BGB normiert ist. Danach darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässigerweise seine Rechte ausübt. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines angemessenen Arbeitszeugnisses ist ein Recht, dass die Arbeitnehmerin in zulässigerweise ausgeübt hat. Die Streichung der Dankes- und Bedauernsformel durch den Arbeitgeber erfolgte nach Ansicht des Gerichts aus erzieherischen Gründen uns ist daher unzulässig.
Quelle: BAG Versäumnisurteil v. 6.6.2023 – 9 AZR 272/22