So sah es zumindest das LAG Mecklenburg-Vorpommern. In der Fallbehandlung war dies dennoch inkonsequent. Ich Strafanzeige Vorstandsvorsitzende wegen des Verdachts der Untreue von Vereinsgeldern. Die Anzeige hatte sich um keine vorherige Klärung bemüht. Wer ein strafrechtliches Verhalten vermutet, hat das Recht Strafanzeige zu erstatten, sodass die Wahrnehmung dieses Rechts grundsätzlich kein Grund für eine fristlose Kündigung sei. Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung hielt das Gericht für unwirksam, weil der Arbeitgeber keine dringenden betriebliche Erfordernisse vorgetragen habe. Gleichzeitig gilt das Gericht aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen des persönlichen Machtkampfs zwischen den Parteien für richtig.

Genau genommen sind genau die Gründe, die zur Vertragsauflösung führen, auch die Gründe, die zur betriebsbedingten Kündigung geführt haben bzw. diese im Interesse des Arbeitgebers als sinnvoll betrachtet werden. Wie soll jemand im Betrieb weiter arbeiten, der zuvor den Chef angezeigt hat und möglicherweise andere davon wissen.

 

[LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. 2823, Az. 5 Sa 172/22]