Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Ein Teil der Kläger sind Bundespolizisten und war in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einige Monate bei den deutschen Botschaften in Kabul und in Bagdad tätig. Dort nahmen sie Aufgaben des Personen- und Objektschutzes wahr. Während ihres Dienstes im Ausland erhielten sie Auslandsbesoldung. Ein weiterer Kläger ist Polizeibeamter des Landes Berlin und wurde mehrfach für mehrere Tage bei polizeilichen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern eingesetzt.
Die Vorinstanzen haben die Beklagten verurteilt, den Klägern für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ zu gewähren. Hingegen haben sie die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger (vollen) Freizeitausgleich auch für Zeiten der Rufbereitschaft und für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit begehrt haben. Außerdem haben sie die Klagen der Bundespolizisten abgewiesen, soweit diese Auslandsbesoldung für die Zeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich im Inland beansprucht haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Revisionen der Kläger als auch die der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Wortlaut der maßgeblichen Normen (§ 88 Satz 2 BBG, § 53 Absatz 2 LBG Berlin: „entsprechende“ Dienstbefreiung) legt eine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit nicht nahe. Vor allem aber dient der Freizeitausgleich nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern hat in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dies erfordert einen vollen Ausgleich.
Hingegen sind Zeiten reiner Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten. Ebensowenig gibt es eine Rechtsgrundlage für das Begehren auf Fortzahlung der Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich für Auslandsdienste im Inland genommen wird. Auslandsbesoldung bezweckt einen Ausgleich für Erschwernisse des Dienstes im Ausland, setzt also einen Aufenthalt im Ausland voraus.
PM: BVerwG 2 C 21.15 - Urteil vom 17. November 2016
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 419/14 - Urteil vom 24. August 2015
VG Köln 15 K 3/13 - Urteil vom 16. Januar 2014
BVerwG 2 C 22.15 - Urteil vom 17. November 2016
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 2545/13 - Urteil vom 24. August 2015
VG Köln 15 K 7111/12 - Urteil vom 26. September 2013
BVerwG 2 C 23.15 - Urteil vom 17. November 2016
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 421/14 - Urteil vom 24. August 2015
VG Köln 15 K 6/13 - Urteil vom 16. Januar 2014
BVerwG 2 C 24.15 - Urteil vom 17. November 2016
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 418/14 - Urteil vom 24. August 2015
VG Köln 15 K 3583/12 - Urteil vom 16. Januar 2014
BVerwG 2 C 3.16 - Urteil vom 17. November 2016
Vorinstanz:
VG Berlin 26 K 58.14 - Urteil vom 02. Dezember 2015
BVerwG 2 C 28.15 - Urteil vom 17. November 2016
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 4 S 169/12 - Urteil vom 17. Juni 2014
VG Stuttgart 3 K 1353/13 - Urteil vom 05. Dezember 2012