Ein Arzt haftet selbst dann in vollem Umfang auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für eine medizinisch fehlerhafte Behandlung, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich verlangt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Augenarzt einen stark weitsichtigen Patienten mit einer neuen Lasermethode behandelte, die bisher wissenschaftlich noch nicht anerkannt war.
Nachdem zunächst ein Erfolg eintrat, verschlechterten sich die Augen bald wieder. Der Arzt operierte den Patienten in der Folgezeit auf dessen ausdrücklichen Wunsch noch siebenmal mit der neuen Lasermethode. Durch die Eingriffe wurde die Sehfähigkeit an beiden Augen stark beeinträchtigt.Das OLG hat den Arzt wegen grober Behandlungsfehler zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Das OLG sah einen Behandlungsfehler bereits darin, dass der Arzt den Patienten nach der ersten Behandlung erneut operierte. Zum damaligen Zeitpunkt war die Behandlungsmethode noch nicht wissenschaftlich anerkannt. Da auch seit der ersten Operation nur kurze Zeit vergangen war, war es unverantwortlich, die Operation an beiden Augen gleichzeitig zu wiederholen. Es kann den Arzt auch nicht entlasten, dass die weitergehende Behandlung auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgte. Der Arzt hätte in diesem Fall trotzdem auf die Behandlung verzichten müssen.(OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.9.2002)