Sabrina, Opfer aus Stockach

 

Marcel K. hatte vor dem Landgericht Konstanz in erster Instanz gestanden, am Freitag, den 13.01.2023 seine damalige Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung in Stockach erdrosselt und dann über die Balkonbrüstung geworfen zu haben. Erst Tage später wurde Sabrina gefunden.

 

Das Landgericht Konstanz hat die Mordmerkmale der niedrigen Bewegründe und der Heimtücke verneint und den Täter „nur“ wegen Totschlags zu 13 Jahren Haft verurteilt.

 

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wurde das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2023 nun mit den Feststellungen vom Bundesgerichtshof aufgehoben.

 

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof wirft dem Landgericht vor, seine rechtliche Würdigung der Voraussetzung einer heimtückischen Tötung auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen rechtsfehlerhaft spekulativ in Erwägung gezogen zu haben. Der Bundesgerichtshof hat Erörterungsdefizite in der rechtlichen Prüfung festgestellt. Jetzt muss überprüft werden, ob der Täter nicht niedrige Beweggründe hatte. Das ist grundsätzlich eine weiteres Mordmerkmal.

 

Zu den Mordmerkmalen in Deutschland gehören, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel und das Motiv eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Trifft eines zu den Mordmerkmale zu, ist die Strafe lebenslänglich.

 

Genau das soll das Landgericht Konstanz mit einer anderen Strafkammer nun herausfinden.

 

[Quelle: BGH 1 StR 363/23 und LG Konstanz, 4 Ks 40 Js 1741/23]