Die Staatsanwaltschaft versucht immer wieder die Vorteile, die ein Täter durch eine Straftat erlangt hat, im Wege der Einziehung zu beschlagnahmen.

Bei Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es für die Bestimmung des Wertes des Erlangten auf § 73 Abs. 1, § 73 c StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Den die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat zog. Wertsteigerungen oder Wertverluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht.



Auf die Revision des Angeklagten wurde ein Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.03.2023 im Ausspruch über die Einziehung Wertes des von Taterträgen aufgehoben, soweit die Einziehung über einen bestimmten Betrag hinaus angeordnet worden ist. Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die beiden Goldbarren zu je 250 Gramm, die der Angeklagte aus einem Schließfach entwendete, infolge einer Vermengung mit anderen gleichartigen Goldbaren nicht länger der Einziehung unterlagen. Rechtsfehlerhaft hat es für die Bestimmung des an ihrer Stelle einzuziehenden Wertes des Erlangten auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abgestellt.

Bei Einziehungsgegenständen, die – wie beispielsweise der Goldpreis- Wertschwankungen unterliegen, kommt es für die Bestimmung des Wertes des Erlangten auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen an.

[BGH, 1 StR 348/23]