Stattliche 7,9 % beträgt mittlerweile (August 2022) die Inflationsrate in Deutschland und vor allem die Kosten für Energie steigen in schwindelerregende Höhen. Vor allem bei den sog. warmen Nebenkosten droht nahezu allen Mietern daher das sprichwörtliche böse Erwachen bei der nächsten Nebenkostenabrechnung. Viele Vermieter vor allem die größeren Wohnungsbaugesellschaften haben darauf bereits reagiert und verlangen von ihren Mietern deutlich höhere Nebenkostenvorauszahlungen. Wer sich auf eine derartige Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen einlässt, muss dabei aber auch die Risiken dieser Erhöhung bedenken. Auch wer mit den Nebenkostenvorauszahlungen in einen Rückstand gerät, der einen Betrag von einer Monatsmiete übersteigt, riskiert die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges!

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine Sozialleistung für Menschen, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss für die angemietete Wohnung oder einen Lastenzuschuss für die Eigentumswohnung oder das Haus benötigen.

Anspruchsvoraussetzungen

Ob jemand berechtigt ist, die Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: 1) dem monatlichen Einkommen der Personen, die in der Wohnung leben 2) der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben und 3) der Höhe der Miete.

Dabei setzt sich das Gesamteinkommen aus allen Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen (zu berücksichtigen sind beispielsweise die Ehegatten des Haushaltsmitgliedes, Eltern und Kinder, Geschwister, etc.). Auch eigenes Vermögen beeinflusst ggf. den Wohngeldanspruch.

Im Kampf gegen die ständig steigenden Mietpreise in Berlin hat die regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey (SPD) einen neuen Vorschlag eingebracht. Die maximale Miethöhe soll an das jeweilige Einkommen gekoppelt werden. Es gehe darum, „dass niemand in Berlin mehr als 30 Prozent seines Haushaltsnettoeinkommens für die Miete zahlen muss“.

 

Diese positive Intention scheitert jedoch an der Umsetzung. Zwar sind sowohl die Mietverbände und die Vermieter der Ansicht, dass eine Begrenzung vernünftig ist, jedoch stehen einem solchen Verfahren zu hohe bürokratische Hürden im Weg.

 

Zunächst wäre es Aufgabe der Mieter ihr Einkommen offen zu legen und den Vermieter über jegliche Gehaltsänderungen zu informieren. Ebenso die Frage, was bei Langzeitarbeitslosigkeit, sprich keinem Einkommen, geregelt wäre oder bei Selbstständigen welche kein regelmäßiges Einkommen festsetzen können. Ebenso muss der Mieter sich schließlich selbst darum kümmern, dass seine Mietanpassung durchgesetzt wird.

 

Weiter müssten dazu neue Ämter geschaffen werden wie eine etwaige „Mietprüfstelle“ welche auch sehr überlastet werden könnte.

Zusätzlich würde der Vorschlag dazu führen, dass Vermieter nur noch an Mieter mit einem hohen Einkommen vermieten wollen, finanzschwächere Mieter dagegen keine Chance mehr hätten.

Aus der  Pressemitteilung der Stadt Konstanz:

Die Stadt Konstanz und die Gemeinden Allensbach und Reichenau schreiben zusammen mit dem EMA-Institut für empirische Marktanalysen den gemeinsamen Mietspiegel fort. Diese Fortschreibung wird den vorhandenen Gemeinsamen Mietspiegel Konstanz-Allensbach-Reichenau 2020 mit aktuellen Zahlen ersetzen und wieder einen Überblick über den Mietmarkt der drei beteiligten Gemeinden biete. Das Gemeinschaftsprojekt trägt wesentlich zur Rechtssicherheit bei der Mietpreisfestlegung auf dem Wohnungsmarkt bei. Für die repräsentative Erhebung, die ab Mitte Mai 2022 stattfindet, ist ein hoher Rücklauf ausgefüllter Fragebögen erforderlich.

Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, muss er den Mieter – wenn er ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vermeiden will – auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinweisen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt.

Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grundsätzlich auch maßgebend, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin des Mieters vereinbaren. Der BGH lehnt also eine nachvertragliche Hinweispflicht des Vermieters ab. Er begründet dies mit Grundsätzen der Rechtssicherheit und eines effektiven Rechtsschutzes.