(1.) Das deutsche Recht kennt kein Noterbrecht oder Zwangserbrecht wie z.B. die Schweiz; es gibt den nächsten Angehörigen nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.

 

(2.) Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers sowie der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG), nicht aber Großeltern oder Geschwister.

(12.) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht und vererblich und übertragbar ist (§ 2317 BGB). Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 2332 BGB). Der Anspruch kann nicht ausgeschlagen, wohl aber durch Erlassvertrag gem. § 397 BGB beseitigt werden.

(19.) Schuldner der Pflichtteilsergänzung sind grundsätzlich der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Ist der Erbe aber selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er aber die Ergänzung, die ein (anderer) Pflichtteilsberechtigter von ihm verlangt, insoweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil einschließlich der Ergänzung verbleibt (§ 2328 BGB).

Noch nie sind so viele Vermögenswerte übertragen worden, wie dies in den nächsten Jahren der Fall sein wird. Von heute an gerechnet bis 2024 wird voraussichtlich eine Summe von bis zu 3,2 Billionen Euro vererbt. Davon sind 1.290 Milliarden Euro Immobilien, 1.440 Milliarden Geldvermögen und mindestens 340 Milliarden Sachvermögen.

In der Zukunft vererben die Deutschen pro Jahr etwas 400 Billiarden Euro, schätzt die deutsche Bundesbank DIW und deutsches Institut für Altersvorsorge. Begünstigt sind mit etwa 90 % Partner und Kinder, mit 38 % Verwandte, mit 20 % Wohltäter, und weiteren 20 % Stiftungen und Vereine, mit 16 % Freunde und mit 5 % sogar Haustiere.

Allerdings ist das Vermögen ungleich verteilt. Durch die reichsten 2 % der Haushalte werden rund eine Billion Euro vererbt, also zu fast 1/3.

Ein Nottestament ist eine Ausnahme. Es kann dann errichtet werden, wenn jemand sich einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sieht und einen letzten Willen begründen oder abändern will.

 

Die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen kommt dann erst in Frage, wenn ein Notar nicht mehr erreichbar ist und auch kein amtierender Bürgermeister.