Das ist bei Versicherungsverträgen von Verstorbenen zu beachten
Stirbt ein Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. Dennoch sollte man rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick, worauf zu achten ist.
Bei Versicherungsverträgen ist beim Tod des Versicherten zu unterscheiden. Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.
Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden. Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.
1. Personengebundene Versicherungen
Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten. Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist nicht nötig. Jedoch sollten die Angehörigen den VR so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet. Im Einzelnen gilt:
Grenzen der Testierfreiheit: Erblasser darf Enkel nicht zu Besuchen zwingen
Wenn ein Erblasser in einem Testament die Bedingung stellt, wie oft beispielsweise ein Enkelkind die Großeltern zu besuchen hat, kann dies ein sittenwidriges Druckmittel sein.
Opa Heinz hatte verfügt, dass „sein Enkelsohn einen nicht unerheblichen Erbteil erhalten solle, wenn er ihn regelmäßig, das heißt mindestens sechs Mal im Jahr besucht. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Anteil zwischen den anderen Erben aufgeteilt“.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat darin eine sittenwidrige Einschränkung gesehen, weil der Großvater faktisch seinen minderjährigen Enkelsohn unter finanziellen Druck setzten wollte, indem er ihm Vermögensvorteile in Aussicht gestellt hatte, für den Fall, dass dieser ihn regelmäßig besuchen kommt. Eine solche Bedingung für die Erlangung der Erbenstellung ist nach Ansicht der Richter nichtig. Die Erbeinsetzung allerdings bleibt als solches wirksam. Mit anderen Worten: Der Enkelsohn wird entsprechend im Testament berücksichtigt, unabhängig davon, ob er sechs Mal oder nur einmal zu Besuch war.
Brauchen unverheiratete Paare ein Testament?
Sind Paare nicht verheiratet, so können im Todesfall den überlebenden Partner beachtenswerte erbrechtliche und steuerrechtliche Nachteile treffen. Bei Paaren, die verheiratet sind, tritt hingegen im Todesfall des einen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein, sodass dem länger lebenden Ehegatten – abhängig vom ehelichen Güterstand – ein immenser Teil des Nachlasses zusteht. Genau dies tritt bei einem unverheirateten Paar nicht ein. Im Gegenteil: Der überlebende Teil geht schlicht leer aus. Das bedeutet auch, dass kein Anspruch auf Altersrente und Witwen- bzw. Witwerrente besteht. Beachtlich ist auch, dass im Falle einer eingesetzten Erbschaft der hinterbliebene Lebenspartner nur einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen kann. Zum Vergleich: Ehegatten steht ein Freibetrag in Höhe von einer halben Millionen Euro zu.
Da eine Vorsorge für den überlebenden Partner per Gesetz also nicht gesichert ist, sollten unverheiratete Paare beispielsweise ein Testament erstellen, um die Rechtslage zu verbessern.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Hinterbliebenen abzusichern: Der Lebenspartner kann ein Vermächtnis erhalten oder als Alleinerbe eingesetzt werden.
Im Falle eines Vermächtnisses steht dem Vermächtnisnehmer (in diesem Fall dem länger lebenden Partner) ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand zu, den er von den Erben verlangen kann. So kann beispielsweise die Eigentumswohnung oder eine bestimmte Geldsumme an den hinterbliebenen Partner vermacht werden.
Noch besser abgesichert wird der jeweilige andere Lebenspartner durch die Einsetzung als Alleinerbe. Hierbei ist jedoch stets zu beachten, dass auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen. Die Lebensgefährten können jedoch kein gemeinschaftliches Ehegattentestament (sog. Berliner Testament) erstellen. Es bietet sich aber die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag abzuschließen.
Basiswissen: Anfechtung einer Erbschaft wegen Überschuldung
Ist eine Erbschaft überschuldet, kann dies eine verkehrswesentliche Eigenschaft sein, die zur Anfechtung berechtigen kann. Dies gilt allerdings nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht, also bezüglich des Bestandes an Activa und Passiva.
Kann jemand Erbe sein, der nicht ausdrücklich benannt wurde?
Das kommt seltsamerweise vor. So in einem konkreten Fall in Bayern: der Erbe hatte zu Lebzeiten seiner adoptierten Nichte ein 6-Familienhaus vermacht und bereits übertragen. In seinem Testament vermachte er einer Freundin sein Haus, seinen beiden Geschwistern eine Ferienwohnung und ein weiteres Grundstück dem Sohn der Nichte. Als der Mann starb, hinterließ er noch erhebliches Bargeld, Wertpapiere und Edelmetall. Die adoptierte Nichte beantragte als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Die Richter bestätigten der Nichte, dass sie alleinige Erbin geworden ist, da die Verfügung von einzelnen Gegenständen lediglich ein Vermächtnis darstellt und im Zweifel keine Erbeinsetzung sei.