Das kommt seltsamerweise vor. So in einem konkreten Fall in Bayern: der Erbe hatte zu Lebzeiten seiner adoptierten Nichte ein 6-Familienhaus vermacht und bereits übertragen. In seinem Testament vermachte er einer Freundin sein Haus, seinen beiden Geschwistern eine Ferienwohnung und ein weiteres Grundstück dem Sohn der Nichte. Als der Mann starb, hinterließ er noch erhebliches Bargeld, Wertpapiere und Edelmetall. Die adoptierte Nichte beantragte als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Die Richter bestätigten der Nichte, dass sie alleinige Erbin geworden ist, da die Verfügung von einzelnen Gegenständen lediglich ein Vermächtnis darstellt und im Zweifel keine Erbeinsetzung sei.

Will der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, kann er das nicht mehr mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründen. Zwar ist das früher so im Gesetz gestanden, doch ist diese Regelung seit 2010 abgeschafft worden. Für Erbfälle nach dem 01.01.2010 gelten daher die neuen Vorschriften. Dabei ist es unerheblich, ob sie an Ereignisse vor Inkrafttreten der Erbrechtsnovellierung anknüpfen. Auf einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel kann die Pflichtteilsentziehung also nicht mehr gestützt werden.

 

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Der Wert der Nachlassgegenstände wird durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Es sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig.

Verstirbt ein Angehöriger, muss zunächst geklärt werden wer die Erben sind. Daneben, ob und wie viel sie erben.

 

Ist ein Nachlass etwa überschuldet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Oftmals gehen die Hinterbliebenen davon aus, dass wenn sie das Erbe ausschlagen, auch keine Kostenübernahmepflicht im Hinblick auf die Beerdigung besteht.

 

Die Ausschlagung des Erbes verhindert jedoch nicht, dass die Beerdigungskosten des Erblassers dennoch den Verwandten auferlegt werden können. Dazu können sogar Geschwister, Schwager, Neffen oder Nichten verpflichtet sein.

 

Grundsätzlich gilt:

 

Tritt ein Erbfall ein, muss der - nicht bedachte - Erbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Sohns hin, der fünf Jahre nach dem Tod seiner Mutter gegen seinen Vater einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollte.