Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nach wie vor auf dem Vormarsch. In den vergangenen zehn Jahren hat sich die Anzahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland auf mittlerweile weit über 2 Millionen mehr als verdoppelt. Über die rechtlichen Konsequenzen dieser ehemals als „wilde Ehe“ bezeichneten Lebensform besteht allerdings weithin Unwissenheit.

 

Fragen ergeben sich insbesondere dann, wenn sich die Lebenspartner nach mehrjährigem Zusammenleben trennen. Gesetzliche Regelungen für eine „Abwicklung“ der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen so gut wie nicht zur Verfügung. Unterhaltsansprüche aber auch vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen daher - selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben - grundsätzlich nicht. Vielmehr führt der Umstand, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft eben gerade durch die von beiden Parteien gewollte „Unverbindlichkeit“ geprägt wird, zu der Annahme, dass rechtliche Bindungen und rechtlich verbindliche Geschäfte zwischen den Lebenspartnern in aller Regel nicht gewollt sind. Deshalb besteht nicht nur in persönlicher, sondern regelmäßig auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft. Für Leistungen, die ein Partner im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht hat, hat er nach deren Beendigung somit gegen den anderen grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch, zumal der andere regelmäßig gleichwertige Leistungen anderer Art erbracht haben dürfte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können daher Leistungen oder Zuwendungen jeglicher Art, die während des Zusammenlebens von einem Lebenspartner für den anderen erbracht worden sind, nur in Ausnahmefällen ersetzt verlangt werden. In keinem Fall besteht dabei ein Ausgleichsanspruch für solche Leistungen, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben. Darunter fallen z.B. Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt. Lediglich wenn die erbrachten Leistungen weit über das Maß dessen hinausgehen, was im Rahmen des Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft üblich ist, können ausnahmsweise Ausgleichsansprüche begründet sein. Dies kommt etwa bei dem Bau oder Erwerb einer gemeinsamen Immobilie in Betracht sowie bei dem Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens.

Zur Regelung dieser Punkte empfiehlt sich daher der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Aufgrund der dort geltenden umfassenden Vertragsfreiheit können Fragen des Vermögensausgleichs, des Unterhalts, des Versorgungsausgleichs, etc. zwischen den Partnern weitestgehend frei vereinbart werden.