Mehr Flexibilität bei der Ahndung von Verkehrsdelikten hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) beim Verkehrsgerichtstag in Goslar gefordert.

Wer ein Fahrverbot von einem Monat erhalte, solle dies künftig auch in zwei Teilen abbüßen können. Das käme vor allem Berufstätigen zugute, weil sich das Fahrverbot dann besser mit den Anforderungen der Berufstätigkeit vereinbaren ließe.

Es gilt zumindest für einen Cannabis-Patienten aus Dormagen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2019, Az. 6 K 4574/18) gewährt einem Mann die Fahrerlaubnis, auch wenn er gleichzeitig Cannabis konsumiert. Das aber nur, wenn es sich um ein Medizinal-Canabis handelt, die Einnahme ärztlich verordnet ist und ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass der Patient zwischen Einnahme des „Medikaments“ und Fahrtauglichkeit trennen kann.

Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und den Halter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Behörde muss vielmehr zunächst die Söhne des Halters befragen.

Auch wer ein Fahrrad im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, kann auf seine mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge, wie Fahrrad, Mofa, untersagt werden.

Ist einem Autofahrer der Führerschein entzogen worden und hatte er bei einer einmalig nachgewiesen Trunkenheitsfahrt weniger als 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration, darf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten (MPU) abhängig gemacht werden, sofern nicht weitere Umstände hinzukommen, die künftigen Alkoholmissbrauch befürchten lassen.