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Die historische Entwicklung seit dem 05.04.2020:

 

Kommentar der Kanzlei Fischer & Collegen zur Presseerklärung von Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg vom 3. April 2020:

 

Seit diesem Wochenende kursiert im Netz eine Pressemitteilung der Rechtsanwältin Beate Bahner, die den Anstrich der Seriosität zu vermitteln sucht. Wenn man sich die Pressemitteilung anschaut, verwundern die platten Aussagen der Pandemie-Verweigerin. Immerhin: Frau Rechtsanwältin Barner hat noch keine Normenkontrollklage eingereicht, sie kündigt sie in ihrer Pressemitteilung lediglich an. Dass die weltweit getroffenen Maßnahmen für eine bestimmte Zeit Grundrechte einschränken, liegt in der Natur der Sache und ist deshalb nicht verwunderlich (auch die Sperrzeit ist eine Einschränkung der Grundrechte von denen, die feiern).

 

Frau Bahner trifft offensichtlich im Moment den Nerv derjenigen, die die Ausgangsbeschränkungen leid sind, Existenzsorgen haben oder generell die staatlichen Maßnahmen als zu sehr einschränkend empfinden. Zur Stimmungsmache reicht es alle Mal.

 

Praxistauglich ist die 'Idee' von Frau Bahner allerdings nicht.

Im übrigen wird in Deutschland faktisch jedes umstrittene Gesetz auf Verfassungsmäßigkeit oder in Normenkontrollverfahren überprüft. Das ist jetzt nichts bahnbrechendes von Frau Bahner. Darauf kommt es vorliegend aber auch nicht an. Die Wirklichkeit von Frau Bahner hilft uns nicht weiter. Es regiert die Macht des Faktischen. Und die ist schlicht Realität. Es gibt Einschränkungen – weltweit. Selbst im besten Fall wäre mit einer auch vorläufigen Entscheidung durch die zuständigen Gerichte nicht vor Mai/Juni zu rechnen. Vielleicht geht das ganze dann auch vor den Europäischen Gerichtshof, der „auch“ mit Franzosen, Spaniern und Italienern besetzt ist. Und was sagen die zu der Idee von Beate aus Allemagne, Alemania und Germania? Bis dahin sind die meisten Maßnahmen ohnehin wieder aufgehoben. Was soll es dann bringen?

 

Und bei deutschen Gerichten gilt zu berücksichtigen: Wenn es wegen 'Gesundheitsgefährdung' bereits Fahrverbote für Dieselfahrzeuge für Innenstädte gibt, was werden die Gerichte wohl entscheiden, wenn es um ein Virus geht, das binnen Tagen nachweislich in einer messbaren Größe tötet?. Bis wie viel Tote sind für Frau Beate Bahner tolerant? Genau das werden die Gerichte nicht Frau Bahner überlassen.

 

Ob die Allgemeinverfügungen gänzlich berechtigt waren oder nicht, darauf kommt es primär gar nicht an. Für die Wirtschaft kommt es auf etwas an ganz anderes an: wer aufgrund der Pandemie sein Geschäft schließen musste oder einen eklatanten Umsatzrückgang zu verzeichnen hat, den er selbst nicht vertreten hat (weil er das Virus nicht eingeschleppt hat), dem sollte ein Entschädigungsanspruch zustehen und zwar in der Höhe der Kosten und Verluste, die nicht vermeidbar sind. Denn die Krise soll nicht den Effekt der Existenzvernichtung haben. Das Gebot der Stunde lautet nicht: sich wehren und verhindern. Im unkontrollierten Chaos würden die Umsätze und Geschäftsergebnisse ohnehin weiter schlecht laufen. Es sind vielmehr Entschädigungsansprüche zu stellen, die wir bereits für alle wirtschaftlichen Unternehmen beantragen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes betroffen sind, unabhängig davon, ob das Gesetz (hier dürfte wohl eine Lücke gegeben sein) einen Schadensersatz für den unschuldig Geschädigten vorsieht oder nicht. Die Unternehmer bringen derzeit Sonderopfer. Hierfür fordern wir eine Entschädigung ein, nicht nur in Form von Krediten, sondern als "echte Entschädigung". Das Credo der Krise für Unternehmer lautet vielmehr: „Erdulde und liquidiere!“ 

 

Der Normalbürger kann wahrscheinlich keine Entschädigung geltend machen. Wer zu Hause bleiben muss, bringt kein Sonderopfer, weil es alle trifft. Bei einem Durchschnittslebensalter von 80 Jahren (etwa 960 Monate) sind drei oder vier Wochen (1 Monat) "Hausarrest" hinzunehmen.

 

Gerade in Krisenzeiten ist Pragmatismus angesagt und nicht subjektive und destruktive Schlaumeierei.

 

Interessant ist, dass Frau Barner das Interview in der Pressemitteilung in der Kanzlei, in der sie als Einzelanwältin tätig ist, mit sich selbst führt. Sie ist eine One-Woman-Show. Sie hat 'nur' Jura studiert und wischt die Erkenntnisse und Beratungsinhalte sämtlicher Virologen und virologischen Institute einfach mal beiseite (ohne überhaupt Quellen zu benennen und noch wichtiger mit welchem zeitlichen Erkenntnisstand) und will uns erklären, wie man ihrer Meinung nach hätte auf das Virus reagieren sollen (*) (Schweden hatte bis vor wenigen Tagen eine ähnliche Denkweise und schwenkt nun um). Im normalen Berufsleben vertritt Frau Bahner nach eigenen Angaben die Interessen der Ärzte. Denen erweist sie mit ihrer Veröffentlichung wohl einen Bärendienst. Dafür ist ihr der Applaus der AfD gewiss (die diese Pressemitteilung noch öfter posten als Hinz und Kunz). Die Presseerklärung hascht nach Aufmerksamkeit und wirkt unseriös und hat all das oben Gesagte nicht bedacht. Mag sie es tun, was sie für richtig hält. Ihr Kampfansage erinnert an die Schlacht von Asculum (279 v.Chr.), besser bekannt als der erste Phyrrussieg.

 

Wir werden Beate Bahner zu gegebener Zeit in die Liste der ‚Corona-Deppen‘ aufgenommen. (**)

Wenn sie Pech hat, aber bekannt genug ist, landet sie in der nachfolgen Wikipedia-Liste:  https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_bekannter_Pers%C3%B6nlichkeiten,_die_an_COVID-19_verstorben_sind (wird fortlaufend aktualisiert)

 

(*) Wir haben Zweifel, dass Frau Bahner regelmäßig wenigstens die Zeitschrift Science liest, wenn sie ihre Zahlen einfach mal so raushaut, auch in der 'aktualisierten Pressemitteilung'  Kennt rRau Bahner überhaupt den in Science erschienen Artikel vom 30. März 2020 über den neuesten Stand der Erkenntnisse https://science.sciencemag.org/content/early/2020/03/30/science.abb6105 ? Was bedeutet das bzgl. Frau Bahner? Wie ist der Inhalt mit ihrer Haltung in Einklang zu bringen? Oder wird sie diese Erkenntnisse einfach zu leugnen (von widerlegen wollen wir gar nicht reden)?

Beispiel Schweden: siehe hierzu https://www.focus.de/gesundheit/news/ministerpraesident-warnt-vor-tausenden-toten-schwedischer-sonderweg-offenbar-gescheitert-regierung-prueft-pandemie-regeln_id_11850728.html

 

 (**) UPDATE VOM 10.04.2020

Das hätte man freundlicher formulieren können. Aber ausnahmsweise bleibe ich dabei. Wir haben in der Mandantschaft Convid-19-Fälle mit Intensivstation und mindestens einem tödlichen Ausgang. Von „weiter weg“ kann man staatstragend über den Sinn der Einschränkungen argumentieren. Damit ist es blitzartig vorbei, sobald das Virus im sichtbaren Umfeld zuschlägt oder man selbst ernsthaft getroffen wird. Die Opfer, die oftmals gar nicht so alt sind, wie in der Presse verbreitet wird, würden alles dafür geben, dass die Regeln noch stringenter gewesen wären.

Die Einschränkungen in Coronazeiten erfolgen nicht aus Jux und Dollerei, schon gar nicht sind sie politisch motiviert. Diejenigen, die es nicht schaffen, in einem durchschnittlichen Leben von etwa 80 Jahren (ca. 960 bis 1000 Monate) einmal drei bis vier Wochen (1 Monat) still zu halten und mitzumachen, damit die Ausbreitung unter Kontrolle kommt oder dagegen sogar  lautstark intervenieren und versuchen, den Schutz für die eigene Bevölkerung und das Gesundheitssystem absichtlich zu Fall zu bringen (was die Lage ja selbst nicht besser macht), sind „Corona-Deppen“, dabei bleibt es. Es ist nicht die Zeit für Revolution. Ist der Aufstand von Frau Bahner – mal zu Ende gedacht – wirklich „Hut ab“? Think twice.

 

Anbei noch ein Statement:

 

RAin Bahner hat ihre Homepage am Donnerstag vorübergehend vom Netz genommen. beatebahner.de ist seit Donnerstag Mittag „Forbidden - a 404 Not Found error“. Entweder haben die Ermittlungsbehörden die Seite gesperrt oder Frau Bahner hat sich einen Anwalt genommen, der ihr dann wohl unverzüglich dazu geraten hat. Heute ist die Seite wieder wieder online. Was dort zu lesen ist, war Grund für unsere Kritik, für die wir von „Beates Fans“ beschimpft wurden wie bspw. von einer Marianne Mogler (wer sich auch immer dahinter verbirgt), die selbst von sich sagt: „Hat nur EINE Meinung ... alle anderen Meinungen werden nicht akzeptiert“ (in der Kommentierung zur Veröffentlichung vom 6. April auf Streithansel nachlesbar). Passt irgendwie zusammen.


Frau Rechtsanwältin Bahner hat auf Ihrer Homepage und in den Medien offen zum Widerstand gegen jegliche staatliche Gewalt aufgerufen, sieht in den Erlassen der Regierung den größten Skandal, den die Bundesrepublik Deutschland jemals erlebt habe (anscheinend seien die Lex Corona noch schlimmer als das, was im 3. Reich geschehen ist) und erkennt angeblich den Beginn eines diktatorischen Polizeistaates. Sie verlangt weiter, alle bislang Verstorbenen zu obduzieren, um eine redliche Opferzahl zu erhalten. Wir glauben, dass Beate Bahner sich unter Handreichung von Verschwörungstheoretikern da realitätsfern hineingesteigert hat, aber durch Ihr Vorgehen v.a. (auch bei sich selbst) am Ende großen Schaden anrichtet, weil sie mit ihrer Kampfansage v.a. radikale Schläfer „bedient“. Erfreulich ist daher, dass der Staatschutz zwischenzeitlich auch die Sympathisanten von Frau Bahner durchleuchtet.

 

Und seit gestern das:

Beate Bahner ist keine Rechtsanwältin mehr

Nachdem ihre Verfassungsbeschwerde, bzw. der Eilantrag, vom Bundesverfassungsgericht bereits am Karfreitag abgelehnt wurde, hat Beate Bahner in Konsequenz hieraus Ihre Zulassung zurückgegeben. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren läuft dagegen weiter. Für Frau Beate Bahner persönlich sicherlich eine tragische Erfahrung, in der Sache musste es so kommen.  Von unserer Kritik nehmen wir nichts zurück. Frau Bahner kann gerne in die Länder auswandern, die ihrer Meinung nach solche Grundrechte wahren und im Zusammenhang mit dem Corona Virus nicht einschränken. Da gibt es derzeit genau drei Länder: Egalien und Verschwöriland und MirwurstistanWir glauben, dass Beate Bahner sich da realitätsfern hineingesteigert hat, aber durch Ihr Vorgehen (v.a. auch bei sich selbst) großen Schaden angerichtet hat, weil sie mit ihrer Kampfansage radikale Schläfer „bedient“ hat. Das Bundesverfassungsgericht hat das korrigiert. Der Staat funktioniert.

 

[BVerfG Beschluss vom 10.04.2020 Az 1 BvQ 26/20]

 

Die Entscheidung im Wortlaut:

 

In dem Verfahren über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung 1. festzustellen,

dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden, 2. den Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen, 3. festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf. Antragstellerin: B…,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2020 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

G r ü n d e :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

 

1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr).

 

b) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr). 11.4.2020 Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verord… https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/qk20200410_1bvq002620.html 2/3 4 5 6 7 8 9 10 11 c) Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.). d) Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (vgl. BVerfGE 23, 42 <49 f.>). Gegenstand der vorläufigen Anordnung können nur Rechtsfolgen sein, die das Bundesverfassungsgericht – als endgültige – im Verfahren der Hauptsache bewirken könnte. Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 134, 135 <137 f. Rn. 4>; BVerfGK 1, 32 <37>).

 

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.

 

a) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass die CoronaVerordnungen aller Bundesländer dazu geeignet seien, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden, ist der Antrag auf einen unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet. Mit einer hier in der Hauptsache allein in Betracht kommenden Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG, mit der ein Beschwerdeführer allein eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte geltend machen kann, ist die von der Antragstellerin begehrte Feststellung der Verletzung objektiver Verfassungsgüter bzw. -grundsätze nicht zu erreichen.

 

b) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. die Außervollzugsetzung der „CoronaVerordnungen“ aller Bundesländer begehrt, legt sie in weiten Teilen nicht substantiiert dar, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde insoweit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Insgesamt fehlt es an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der für den Wohn- und Arbeitsort der Antragstellerin maßgeblichen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. BW S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 VerkG BW durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums Baden-Württemberg im Internet unter https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/). Dazu legt die Antragstellerin schon nicht dar, durch sämtliche der in dieser Verordnung geregelten, zahlreiche verschiedene Lebensbereiche betreffenden Maßnahmen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen zu sein. Dies gilt beispielsweise für die Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1 CoronaVO), die Regelungen für Hochschulen (§ 2 CoronaVO), die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende (§ 3a CoronaVO), die Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 5 CoronaVO) oder die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (§ 6 CoronaVO). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich sämtlicher Verordnungsbestimmungen an der Darlegung, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Der Antragstellerin ist in Baden-Württemberg insbesondere die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und eines entsprechenden Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet (vgl. § 4 AGVwGO BW). Sie trägt selbst vor, einen solchen Antrag bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt zu haben, ohne Angaben zum gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens zu machen. 11.4.2020 Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verord… https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/qk20200410_1bvq002620.html 3/3 12 13 14 15 bb) Hinsichtlich vergleichbarer Rechtsverordnungen anderer Bundesländer gilt Ähnliches. Insoweit legt die Antragstellerin schon nicht substantiiert dar, durch welche konkreten Regelungen in welchen Bundesländern sie in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein soll. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an Darlegungen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Soweit in einzelnen Bundesländern eine prinzipale Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mangels entsprechender landesrechtlicher Bestimmung nicht in Betracht kommt, kann fachgerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls mittels einer mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO erlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - BvR 712/20 -, juris, Rn. 15).

 

c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. die Feststellung der Zulässigkeit einer von ihr angekündigten bundesweiten Demonstration sowie der Unzulässigkeit eines Verbots dieser Demonstration begehrt, fehlt es bereits an einer vollständigen und nachvollziehbaren Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die dem Bundesverfassungsgericht wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Beurteilung eine Entscheidung nach Aktenlage ermöglichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6). Die Antragstellerin teilt keine Einzelheiten zu ihrem Aufruf sowie dem äußeren Zuschnitt und Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlung mit. Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie sich um eine behördliche oder nötigenfalls verwaltungsgerichtliche Klärung der Zulässigkeit der Versammlung bemüht hätte oder weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zuzumuten sein sollte.

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Harbarth Britz Radtk

 

(***) UPDATE vom 12.04.2020:

Die „Coronoia-Anwältin“ Beate Bahner hat am Abend des 11. April 2020 offensichtlich ihre Entscheidung vom Vortag rückgängig gemacht Sie will jetzt doch Anwältin bleiben. Wir haben Zweifel, dass dies funktioniert. Denn gegen 19:00 Uhr hat Frau Bahner in ihrem Büro nach eigenen Angaben eine "Corona-Auferstehungs-Verordnung" erlassen und sogleich verkündet. Danach sind alle Geschäfte ab sofort wieder zu öffnen und die Menschen sollen sofort wieder zur Arbeit gehen. Sie erklärt quasi durch ihre Gnaden die Corona-Krise faktisch für beendet. Wir berichten nun nicht mehr weiter über unsere Auseinandersetzung mit Frau Bahner. Wir denken, dass hier zwischenzeitlich ein ganz anderes Problem vorherrscht. Die Angelegenheit wird jetzt einfach nur traurig. Wir wünschen Frau Bahner gute Besserung!