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War der Lockdown staatlich verordnet, steht den betroffenen Unternehmern möglicherweise ein viel weitgehender Entschädigungsanspruch zu, als bislang in der Öffentlichkeit und von Verbänden diskutiert wird. Wir haben bundesweit für eine Reihe von Gastronomen, Hotelbetriebe, Schausteller, Diskothekenbetreiber, Einzelhändler, Künstler wegen Veranstaltungsausfall u.a. Entschädigungsanträge gestellt, soweit die verordnete oder faktische Betriebsschließung der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes beruht und in der Folge zum Stillstand des Geschäftsbetriebes geführt hat. Der gesetzliche Lockdown war politisch beabsichtigt und nach der Gemengelage wohl auch (in der Intensität) vorsorglich sinnvoll. Von ganzen Branchen wurden hierbei Sonderopfer abverlangt, die zumindest analog zu einem Entschädigungsanspruch führen. Davon umfasst ist grundsätzlich der durchschnittliche Umsatz, der durch die Betriebsschließung verloren ging. Im Zweifel berechnet sich der Umsatzverlust aus den Vergleichsmonaten bzw. Vergleichswochen des Vorjahres.

Sollte bei einer späteren Bewertung der „Verzicht auf Gewinn“ als Gemeinschaftsbeitrag betrachtet werden, sind wenigstens die unvermeidbaren weiteren laufenden Kosten wie Miete, eigene Personalkosten, die nicht über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden, Warenverlust und vertragliche Dauerverpflichtungen zu erstatten. Auch bei einer analogen Anwendung von § 65 IfSG könnten Antragsfristen zu beachten sein, die mit drei Monaten bislang recht kurz waren. Der Gestzgeber hat die Antragfristen bis zu einem Jahr verlängert. Wer einen Schaden hat, sollte dennoch nicht weiter zuwarten, ob sich die Politik noch etwas einfallen lässt. Die Diskussion wird sicherlich noch dauern. Mögliche Ansprüche sollte man sich jetzt sichern.

Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Marita Rohde und Oliver Hirt, Telefon 07531 / 59 56 0 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Rechtsanwälte FISCHER & COLLEGEN

Am Seerhein 8, 78467 Konstanz

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siehe Fragebogen Seite 2