Viele Urlauber stehen in der jetzigen Zeit vor dem gleichen Problem: Sie haben eine Reise gebucht, doch dann machte ihnen die Corona-Pandemie einen Strich durch die Rechnung. Kommen nun auf die Personen, die eine Reise gebucht und storniert haben, möglicherweise Kosten zu?
Das Amtsgericht Frankfurt hat bezüglich dieser Frage am 11.08.2020 aktuell entschieden, dass ein Reiseveranstalter einem Vertragspartner die geleistete Anzahlung erstatten muss, da der Reisende auf Grund der Corona-Pandemie seine Reise storniert hat (Urteil v. 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20 (18)). Das bedeutet also, dass bei einer Stornierung aufgrund der Corona-Krise der volle Reisepreis vom Veranstalter zurückerstattet wird.
Der Sachverhalt vor Gericht war der Folgende:
Der Kläger hatte eine Reise für Mitte April auf die italienische Insel Ischia im Golf von Neapel gebucht. Da anfangs besonders Italien von der Corona-Krise betroffen war, stornierte der Kläger die Reise am 7. März 2020 wieder. Die Stornierung wurde von dem Reiseveranstalter zwar akzeptiert, jedoch hatte der Veranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Teil des Reisepreises als Stornierungsgebühr bestanden. Der Veranstalter begründete dies mit dem Argument, dass am 7. März 2020 noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen hatte. Erst am 17. März 2020 wurde die weltweise Reisewarnung für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland ausgesprochen, was eine volle Erstattung der Reisekosten erst möglich machte. Doch genau dieser Argumentationskette widersprach das AG Frankfurt in seinem Urteil.
Nach der Ansicht der Richterinnen und Richter reiche es für das Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“, die es ermöglichen vom Vertrag zurückzutreten, aus, dass es wahrscheinlich ist, dass sich ein gesundheitsgefährdendes Virus in einem Reisegebiet ausbreitet. Es werden also keine besonders hohen Anforderungen an das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gestellt. Da sich bereits Anfang März 2020 das Coronavirus in Italien so stark ausgebreitet hatte, dass mit weiter steigenden Infektionszahlen zu rechnen war, waren jene außergewöhnlichen Umstände unproblematisch gegeben. Es kommt somit gerade nicht unbedingt auf das Vorliegen einer Reisewarnung an. Folglich ist ein Reiserücktritt möglich und darüber hinaus muss der Reiseveranstalter den vollen Preis der Reise erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.