Um einem erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung quasi vorweg zu kontern, gibt es die Möglichkeit beim entsprechenden Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Allerdings stehen dem Antragsteller oftmals verschiedene Gerichte und Kammern zur Auswahl. Die gängige Praxis führt dazu, dass ein und dieselbe Schutzschrift oft bei einer größeren Anzahl von Gerichten hinterlegt wird. Der Bundestag hat nun per Gesetz (BT-Drs. 18/6380 und BR-Drs. 469/15) die Landesjustizverwaltung Hessen beauftragt, ein elektronisches Schutzschriftenregister einzureichen. Wann dies genau sein wird, ist anhand des verschobenen Starttermins für beA (elektronisches Anwaltspostfach) und der zugehörigen elektronischen Signatur zeitlich noch nicht ganz sicher. Dafür stehen aber die Kosten bereits fest: Wer eine Schutzschrift im elektronischen Schutzschriftenregister einstellt, muss eine Gebühr in Höhe von € 83,00 zahlen.
[Quelle: Anwaltsblatt 1/2016]