Die Zwangsabgabe Rundfunkbeitrag - früher auch durch die GEZ bekannt – könnte letztlich verfassungswidrig sein. Wenn dem so ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlange für die Einziehung einer solchen Abgabe. Aktuell erfolgreich war die Klage der Betreiberin eines Hostels in Neu-Ulm gegen den zusätzlichen Beitrag pro Gästezimmer, weil sie keine entsprechenden Empfangsgeräte habe. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Rundfunkbeitrag von € 5,83 pro Gästezimmer verfassungswidrig sei, wenn keinerlei Empfangsmöglichkeiten vorliegen.
Da der Rundfunkbeitrag ein ähnliches Schicksal haben könnte wie vor dreißig Jahren die sog. „Feuerwehrabgabe“ sollte sich jeder überlegen, ob er gegen die (Folge)Bescheide vorsorglich Rechtsbehelf (Wiederspruch) einlegt und/oder die Beitragszahlungen ab sofort nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung anweist.
Wenn man sich die üppigen Gehälter der Intendanten der einzelnen Sendeanstalten vor Augen führt, könnte es sein, dass der Rundfunkbeitrag nicht dem Grunde noch, sondern auch der Höhe nach keine objektive Rechtsgrundlage hat. Außerdem gehören in der heutigen Zeit Radio und Fernsehen zur Grundausstattung der staatlichen Daseinsfürsorge.