Wer als Anwalt am Tag des Fristablaufes eine Berufungseinlegung oder Berufungsbegründung mit hellblauer Tinte unterzeichnet und per Telefax bei Gericht einreicht, geht das Risiko ein, dass die Unterschrift beim Empfänger nicht erkennbar ist. Der nachgereichte Originalschriftsatz mit sichtbarer Unterschrift ist dann aber zu spät. Der Schriftsatz ist damit nicht rechtzeitig eingereicht. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 31.1.2019 eine Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen mit Hinweis auf § 130 Nr. 6 ZPO. Diesen Anforderungen genügt eine blässlich-blaue Unterschrift im Zweifel nicht.
[ZAP Nr. 13 | 17.07.2019 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 31.1.2019, III B 88/8]