Das Thema Bereitschaftsdienst - vor allem bei Polizisten - und deren Anrechnung auf die Arbeitszeit ist ein Thema, das die Gerichte immer wieder beschäftigt. Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 entschieden, dass Bereitschaftsdienste eins zu eins mit Freizeit auszugleichen sind (BVerwG, Az. 2 C 3.16, 2 C 28,15 – siehe auch Lawinfo.de vom 22.11.2016).
Die Frage des Bereitschaftsdienstes bei Polizeibeamten ist auch am Bodensee ein aktuelles Thema. Derzeit ist das Widerspruchsverfahren eines Polizeibeamten der Polizeidirektion Konstanz anhängig, in dem es auch um die Frage der Anrechnung von Zeiten des sogenannten Rufbereitschaftsdienstes als Arbeitszeit geht. Denn im Gegensatz zu den vollumfänglich als Arbeitszeit anzurechnenden Bereitschaftsdiensten, ist der grundsätzlich nicht oder zumindest nicht vollständig als Arbeitszeit anzuerkennende „Rufbereitschaftsdienst“ zu unterscheiden. Der kleine aber feine Unterschied liegt darin, dass beim normalen Bereitschaftsdienst erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (so die Definition des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 29.9.2011, Aktenzeichen 2 C 32/10), bei der bloßen Rufbereitschaft dagegen nur sporadisch und nicht mit einer prognostischen verlässlichen Regelmäßigkeit von Einsätzen zu rechnen ist.
Es hat dabei aber den Anschein, dass die Polizeidirektionen Dienste häufig als Rufbereitschaftsdienste deklarieren, auch wenn die Einsatzhäufigkeit der Beamten dabei recht hoch ist, und von einer bloßen Rufbereitschaft eigentlich nicht mehr gesprochen werden kann. So auch in dem Konstanzer Fall. Innerhalb von vier Jahren leistete der Beamte 88 Rufbereitschaftsdienste, dabei kam es zu insgesamt 81 Einsätzen während dieser Rufbereitschaftsdienste. Unsere Kanzlei will für den Beamten nun die Anerkennung dieser „Rufbereitschaftsdienste“ als Arbeitszeit erstreiten, denn bei 81 Einsätzen in 88 Diensten lässt sich der Satz wohl nicht aufrecht erhalten, dass hier nur sporadisch und nicht mit einer prognostischen verlässlichen Regelmäßigkeit von Einsätzen zu rechnen war.