Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist.

Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war.

Mobbing am Arbeitsplatz kann jeden treffen. Eine Umfrage der Statista hat ergeben, dass rund 30 % aller Befragten schon Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz geworden sind. Meist sind dabei die Kollegen die Täter. Wie sieht es allerdings aus, wenn der Arbeitgeber Täter des Mobbings ist?

 

Arbeitnehmer können dann Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz geltend machen. Der Schadensersatz dient zum Ausgleich finanzieller Schäden, die das Mobbingopfer erlitten hat, wie etwa Verdienstausfall oder Kosten einer Therapie. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden bieten und die erlittenen Beeinträchtigungen ausgleichen (vgl. NJOZ 2023, 65, beck-online).

 

Einen solchen Anspruch hat das Verwaltungsgericht Halle im Falle des Mobbings einer Beamtin durch ihren Vorgesetzten bejaht und die beklagte Stadt zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000 € sowie zum Ersatz aller materiellen Schäden verurteilt.

 

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn dieser bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhusten und dabei den Wunsch äußert, dieser möge Corona bekommen. Wenn ein Arbeitnehmer noch dazu deutlich macht, dass er sowieso nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften (Mindestabstand und Nase-Mund-Bedeckung zu tragen), dann muss nach Auffassung des LAG auch keine Abmahnung mehr vorausgehen.

Seit 2019, wenn der Arbeitnehmer im Freien arbeitet und Sonnenstrahlung ausgesetzt ist. Seit 2019 ist die Verordnung zur arbeitsmedizisischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. Danach hat der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Tätigkeiten im gefährlichen Umfeld. Sonneneinstrahlung ist auf Dauer durchaus gefährlich, denn dies kann zu Hautkrebs führen. Reichen Sonnenschutzmaßnahmen vor Ort (beispielsweise Beschattung) nicht aus, und kommt es zu einer direkten längeren Sonneneinstrahlung auf den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber im Zweifel die Sonnencreme hierfür bereit stellen. Aber am Rücken eincremen muss er ihn nicht.

 

Was sich hier im ersten Moment exotisch anhört, ist der veränderte Ansatz, dass nicht der Arbeitnehmer schauen muss, dass er nicht zu viel UV-Strahlen abbekommt, der Arbeitgeber muss Aufklärung und Vorsorge treffen.

 

Als Beisspiel haben wir UV-Bestrahlung und Sonnencreme beispielhaft ausgewählt. Im Prinzip gilt das gleiche bei Arbeiten mit Asbest, Benzol, Methanol, sonstigen Gefahrenstoffen, Getreide- und Futtermittelstäube in hoher Luftkonzentration, Schädlingsbekämpfung, Mehlstaubkonzentration, gentechnischen Arbeiten und physikalische Einwirkungen.

 

Zur Erstinformation kann oftmals Dr. Google helfen. Besser sollte man zur Sicherheit einen Fachmann befragen, wenn man der Meinung ist, dass man irgendwelchen Risiken am Arbeitsplatz ausgesetzt ist.