Es war ein Wahlversprechen der SPD, im Falle der Regierungsübernahme den Mindestlohn (quasi bis ein Jahr nach der Wahl) auf € 12,00 zu erhöhen. Je mehr es anscheinend „dagegen“ geht, mehren sich die Stimmen, die das Wahlversprechen für nicht umsetzbar halten. Die Erhöhung auf € 12,00 zum 1. Oktober diesen Jahres wäre letztlich ein Angriff auf die Tarifautonomie. Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Kampeter beschreibt die außerplanmäßige Erhöhung: „Aus Tariflöhnen werden Staatslöhne“. Renommierte Staatsrechtler und ein Gutachten, das BDA in Auftrag gegeben hat, halten die Anhebung des Mindestlohns für rechtsstaatlich unzulässig. Das wäre nämlich ein Abweichen und Missachtung der Tätigkeit der Mindestlohnkommission. Denn die entscheidet alle zwei Jahre über die Anhebung der gesetzlichen Lohnuntergrenze unter Heranziehung bestimmter festgelegter Kriterien. Dies würde durch die neue Regierung völlig ausgehebelt werden. Und wie soll die Kommission danach weitermachen?

 

Wer Personen beschäftigt, die lediglich aufgrund der Anhebung des Mindestlohns auf einen Stundensatz von € 12,00 kommen, sollte man zuvor genau anschauen, ob diese Personen einen solchen „Mehrwert“ überhaupt generieren.

Der Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen knüpft an das tatsächliche Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Die Folge: Die Schwangere muss nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich schwanger war. Das ist nicht immer einfach.

Will die Arbeitsnehmerin das Vorliegen der Schwangerschaft über eine statistische Wahrscheinlichkeit herleiten, ist dies über den Anstandsbeweis möglich, aber nur auf typische Geschehensabläufe anwendbar. Ausgehend von einem typischen Geschehensablauf könne nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur Ermittlung des Zeitpunkts der Konzeption vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Termin nur 266 Tage zurück gerechnet werden. Damit weicht diese Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Diese rechnet 280 Tage zurück. Das LAG meint, dies sei mit typischen Schwangerschaftsverläufen nicht in Deckung zu bringen.

Immer wieder werden befristete Arbeitsverträge geschlossen. Hier ist aber Vorsicht geboten! Ein befristeter Arbeitsvertrag, der von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichnet wird, genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Er ist daher auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin jetzt entschieden.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Fall des Arbeitsgericht Berlin hatten die Parteien den befristeten Arbeitsvertrag aber nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern eine elektronische Signatur verwendet.

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet.

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

 

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 08.02.2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 und legte der Beklagten eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitszeitverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen hatten der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 08.02. bis zum 22.02.2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das anders, hielt den Zusammenhang zwischen Kündigungsfrist und Dauer der Arbeitsunfähigkeit für „verdächtig“.