Eine fristlose kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn das abgemahnte Fehlverhalten des Arbeitnehmers zwar keine fristlose, wohl aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Diese Entscheidung traf das LAG Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Fall. Dort war der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, seine Arbeit um 9.00 Uhr aufzunehmen.

Ein Mitarbeiter war während der Arbeitszeit eingeschlafen. Der Arbeitgeber wertete dies als Arbeitszeitbetrug und wollte die fristlose Kündigung aussprechen. Das Arbeitsgericht Siegburg sah hierfür jedoch keine Grundlage, da eine fristlose Kündigung aufgrund der Verletzung der Pausenzeit nicht verhältnismäßig sei.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mischt sich in die Auswahlkriterien kirchlicher Arbeitgeber ein. Künftig ist es so, dass das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft für Stellenbewerber Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein kann. Dabei ginge es nicht um die Einmischung in den Ethos kirchlicher Arbeitgeber, sondern um die Feststellung, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession in Blick auf den Ethos eines kirchlichen Arbeitgebers im Einzelfall wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei.

 

[EuGH, Urteil vom 17.04.2018, AZ:C-414/16]

Der Arbeitgeber ist für die Wirksamkeit einer Kündigung voll beweispflichtig. Das gilt insbesondere bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen. Dieses Problem wird vom Unternehmen im Vorfeld oftmals nicht ernst genug genommen. Stellen Sie sich den vorsitzenden Richter vor als Personifikation des Herrn Helmut Markwort („Ich brauche Fakten, Fakten, Fakten“). Betriebliche Kündigungen müssen präzise vorbereitet werden. Fast nichts ist unangenehmer, als wenn der freigestellte Mitarbeiter nicht nur einen Lohnfortzahlungsanspruch hat, sondern in die Firma zurückkehrt.

Wenn ein Arbeitszeugnis per Post verschickt werden kann, darf es hierzu gefaltet und zusammengeheftet werden. Darin ist kein „Geheimcode“ herauszulesen, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

 

Ein Arbeitnehmer wollte den Arbeitgeber verpflichten, das Zeugnis “ungeknickt und die beiden Seiten ohne Heftung zu überreichen“. Das machte das Arbeitsgericht nicht mit. Ein Arbeitgeber genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn er das Zeugnis zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz grenzte es schon an Rechtsmissbrauch, ein ungeknicktes Zeugnis über zwei Instanz einzuklagen, anstatt es beim Ex-Arbeitgeber abzuholen.