Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2021 geurteilt, dass Bausparkassen von Kunden keine Verwaltungsleistungen erheben dürfen, wenn diese nicht zuvor korrekt vereinbart sind. Dies gilt insbesondere für Kontogebühren während der Ansparphase. Die Einrichtung eines Sparkontos ist Grundpflicht der Bank per Bausparverträgen. Zum Jahresende droht die Verjährung von Kontogebühren aus dem Jahre 2019 (allgemeine Forderungsverjährung).
Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die Kontogebühren bis zu zehn Jahre zurückverlangt werden können und berufen sich hierbei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
Leider muss der Bausparer selbst tätig werden, weil die Banken trotz klarer gerichtlicher Vorgabe schlicht nicht tätig werden und das Unrecht aussetzen. Wer mit einer solchen Bank in Geschäftsverbindung steht, sollte sich überlegen, ob er die Geschäftsverbindung nicht vielleicht insgesamt beendet.
Wer aber sein Geld zurück will, sollte seine Kontoauszüge aus den Vorjahren prüfen und gegebenenfalls noch vor Jahreswechsel den Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend machen. Nur eine Klage oder ein Mahnbescheid unterbricht grundsätzlich die Verjährung.
[BGH, Urteil vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21; Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 10.06.2021, Az. C 776/19 bis C 782/19.]