Fortlaufende, nicht nur geringfügige Hausgeldrückstände begründen eine Pflichtverletzung, die nach Abmahnung zu einer Entziehung des Wohnungseigentums berechtigt. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Frankfurt/Main entschieden. |

Der Eigentümer stritt seit Jahren gerichtlich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Nichtzahlung von Vor- und Nachschüssen. Abmahnungen ignorierte er. Offen waren titulierte Rückstände i. H. v. ca. 12.000 Euro. Daraufhin beschloss die Gemeinschaft, ihm das Wohnungseigentum zu entziehen.

Die Rechtsprechung zur Frage, was bezüglich der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zu beachten ist, ufert aus. Die folgende Übersicht beantwortet daher die häufigsten Fragen.

Das AG München hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 08.07.2022, Az.: 1290 C 19698/21 WEG), indem die Eigentümer der Erdgeschosswohnung gegen die Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Betriebskosten eines Personenaufzugs vorgingen. Die Erdgeschossbewohner beriefen sich auf eine Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus dem Jahre 1968, welche festlegt, dass zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“ gehört.

 

Zwar war im Jahre 1968 in dem Gebäude tatsächlich kein Personenaufzug vorhanden, jedoch wurde ein solcher im Jahre 2011 aufgrund der Entscheidung der WEG nachgerüstet und zugleich der Beschluss gefasst, dass die Betriebskosten des Aufzugs von allen Eigentümern auf Grundlage der Teilungserklärung getragen werden sollten. Nachdem den Klägern erstmals im Jahr 2021 die Betriebskosten für den Aufzug in Rechnung gestellt wurden, verweigerten sie die Zahlung unter Berufung auf die Teilungserklärung aus dem Jahre 1968, welche die Erdgeschoss-Wohnungen ausdrücklich freistellt.

 

Der Argumentation der Beklagten, dass aus der Formulierung „sofern vorhanden“ hervorgehe, dass gerade keine Regelung für die Zukunft getroffen werden solle, ist das Gericht nicht gefolgt. Der Wortlaut enthalte keinerlei Einschränkungen, weder in zeitlicher Hinsicht noch im Hinblick darauf, dass der Aufzug auch den Keller anfahre. Die Teilungserklärung der WEG gelte seit 1968 unverändert, sodass keine rechtliche Grundlage für die Umlage der Betriebskosten auf die Kläger existiere.

Treibt der Verwalter Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer nicht mit dem gehörigen Nachdruck und gegebenenfalls durch zeitnahe Titulierung bei, haftet er selbst für den Forderungsausfall. So entschied das Amtsgericht (AG) Idstein in folgendem Fall: Der vom Bauträger 1995 bestellte Erstverwalter hatte im Januar 1996 verschiedene Eigentümer zum Ausgleich von Wohngeldrückständen aufgefordert, nachdem Zahlungen nur schleppend erfolgten.

Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung auf werktags 14:00 Uhr entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; Dies gilt jedenfalls dann, wenn einzelne Eigentümer berufsbedingt nicht erscheinen können und vorher um Verlegung gebeten haben.