Oftmals sind Mess- und Überwachungsfotos nicht so scharf und eindeutig, dass man den Fahrer/Täter auf den ersten Blick eindeutig identifizieren kann.

In solchen Fällen geben die Gerichte zur Klarheit ein Gutachten für einen Lichtbildvergleich in Auftrag. Dort geschieht Folgendes:

 

Der Gutachter muss als erstes das Beweismaterial sichten. Dazu fordert er Akteneinsicht an und erhält Bilder in digitaler Form oder als Hochglanzabzug. Bei Videoaufnahmen erstellt der Gutachter selbst Standbilder und analysiert diese. Er unternimmt eine Qualitätsverbesserung in Bezug auf Helligkeit, Tonwert und Kontrast, wobei dies zu keinen Merkmalsveränderungen führen darf. Hier kann der Gutachter schon feststellen, ob das Bildmaterial für eine Begutachtung geeignet ist bzw. welcher Grad einer Identitätswahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Danach folgt die Merkmalsanalyse in den Bereichen des Kopfes. Es werden Kopfform, Gesichtsform, Gesichtsproportionen, Haaransatz, Stirn, Augen, Nase, Mund, Kinn, Unterkiefer, Wangen, Ohren und Hals ausgewertet und beschrieben. Innerhalb diesen Regionen wird nochmals in Einzelmerkmale unterteilt, z.B. in der Augenregion wird unterteilt in Augenbrauen, -abstand, -größe, Oberlidraum, Lidachsenstellung und Unterlid.

Die Sachverständigen arbeiten hierbei unterschiedlich. Während einer z.B. das Merkmal der Augenbraue als einen Merkmalskomplex anführt, gliedert der andere Sachverständige diesen in mehrere Einzelmerkmale (z.B. Brauenstärke, -höhe, -form, -kopfabstand oder Vorhandensein/Fehlen einer Zwischenbraue) und kommt so zu einer höheren Merkmalsanzahl.

Nun folgt die Vergleichsaufnahme mit einem am besten vom Gutachter selbst erstellten Vergleichsbild, um so einen genauen und zuverlässigen Merkmalsvergleich durchführen zu können. Eine Begutachtung durch erkennungsdienstlicher Aufnahmen durch die Polizei oder aus Personalausweisanträgen, die von den Bußgeldstellen oft angefordert werden, sind eher ungeeignet. Sie dienen lediglich für eine Vorab-Begutachtung. Zudem muss aufgrund von Altersveränderungen oder chronischen Krankheiten die zeitliche Aufnahme zwischen Bezugs- und Vergleichsbild bekannt sein. Es können sich Merkmale wie Haar- und Barttracht, Gewichtszunahme oder -abnahme und Verdeckungen durch Kleidungsstücke oder Brillen verändern.

Bei dem nun letztlich stattfindenden Merkmalsvergleich werden alle am Bezugsbild beschriebenen Merkmalskomplexe mit allen ausgewerteten Merkmalen und Feinstrukturen der Vergleichsperson mit dem Vergleichsbild verglichen. Der Gutachter muss feststellen, ob vorhandene Unähnlichkeiten zu einem Identitätsausschluss führen können oder nicht. Er muss dabei verändernde Merkmalsausprägungen und Mimik beachten. Im Zweifel wird er eine Unähnlichkeit zugunsten des Beschuldigten bewerten.

Die Merkmale müssen sichtbar sein und dürften keinen großen Umwelteinflüssen oder Altersveränderungen unterliegen. Der Gutachter muss anhand der Qualität des Lichtbildes entscheiden, ob die Anzahl der auswertbaren Merkmale zu einer Identifizierung oder Nichtidentifizierung ausreicht.

Bei der Entscheidung von der Häufigkeit eines Merkmals wird von Erfahrungswerten ausgegangen. Erscheint ein Merkmal häufig bei der Normalbevölkerung auf, ist es wenig individualtypisch. Bei einem weniger häufig auftretenden Merkmal ist es mäßig individualtypisch. Bei sehr individualtypischen Merkmalsausprägungen, wie markante Furchen-, Falten-, Narben- und Hautveränderungen, liegen Individualmerkmale vor.

Die Identitätswahrscheinlichkeit wird anhand folgender neun-stufiger Skala auf der Grundlage von Merkmalszahl, Merkmalshäufigkeit und Merkmalserkennbarkeit ermittelt:

 

Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben,

Identität höchst wahrscheinlich,

Identität sehr wahrscheinlich,

Identität wahrscheinlich,

Identität nicht entscheidbar,

Nichtidentität wahrscheinlich,

Nichtidentität sehr wahrscheinlich,

Nichtidentität höchst wahrscheinlich,

Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben.

 

Die Gesamtzahl der Merkmale bestimmt dabei den Identifizierungsgrad. Ein Merkmal, welches in der Bevölkerung eine Häufigkeit von 50 % aufweist, ist ein schlechtes Identifizierungsmerkmal, während aber drei solcher Merkmale zusammen gesehen eine Wahrscheinlichkeit von 12,5 % bei der Bevölkerung aufweisen. Probleme können bei fremden ethnischen Hintergründen auftauchen, hierbei sind andere Häufigkeitsverteilungen zu beachten.

Es wird dann ein Gutachten unter Vorbehalt erstellt, dass keine nahen Blutsverwandte der tatverdächtigen Person in Frage kommen dürfen und es wird unterstellt, dass keine absichtliche und nicht erkennbare Veränderung zwischen der abgebildeten und der tatverdächtigen Person zum Zeitpunkt der Aufnahme vorlag.

Der Sachverständige kann ein schriftliches Gutachten erstellen oder eine Gutachtenerstattung während der Hauptverhandlung durchführen.

 

Um die Gewissheit nicht ausschließlich vom Sachverständigen des Gerichts abhängig zu machen, verfahren wir in vielen Fällen oftmals so, dass wir den Vorgang und die Beweismittel vorab bestimmten Sachverständigen, mit denen wir immer wieder beruflich zu tun haben, mit einer Einschätzung beauftragen, die in den meisten Fällen Klarheit bringt. Außerdem kann damit nicht selten das gerichtliche Gutachten „erschüttert“ werden. Solche Vorab-Gutachten kosten gerne mal zwischen € 200,00 – 800,00 in seltenen Fällen bis € 1.000,00. Sie sind es dann aber Wert, wenn es beispielsweise um den Führerschein geht.