Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich kürzlich mit der Auswirkung von Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche der betroffenen Arbeitnehmerin befasst.

 

Die Klägerin ist seit 1. März 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten

beschäftigt. Es handelt sich um einen Betrieb der Systemgastronomie. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage beziehungsweise umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Seit dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt „Kurzarbeit Null“, d. h. der Arbeitsausfall betrug 100 Prozent. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11, 5 Arbeitstage gewährt.

 

Die Klägerin ist aber der Ansicht, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch hätte. Konjunktur bedingt Kurzarbeit sei nicht der Wunsch des Arbeitnehmers, sondern erfolge im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. Sie begehrte deshalb Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch weitere 2,5 Arbeitstage.

 

Die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, dass mangels Arbeitspflicht während der „Kurzarbeit Null“ keine Urlaubsansprüche entstünden. Das sieht auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf so. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus.

 

Mit anderen Worten: Wenn man nicht arbeitet, muss man sich davon auch nicht erholen.

 

[LAG Düsseldorf Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20-PM Nr. 5/21]