Ab dieser Woche gilt bundesweit 3G am Arbeitsplatz. Diese Vorgaben erschweren nicht nur in verwaltungstechnischer Hinsicht den Geschäftsbetrieb. Die Präsenz von Ungeimpften kann für den Betrieb, den Chef oder die übrigen Angestellten eine Gefahr oder zumindest ein Problem darstellen. Wir haben bereits mehrere Unternehmen dahingehend beraten, dass Ungeimpfte schlicht freigestellt werden, was die Begegnung in der Firma für viele einfacher und erträglicher macht. Die Unternehmer, die so verfahren, stellen zunächst einmal heraus, dass es Ihre Firma ist. Die Rücksicht auf die Rücksichtslosen hat dort Grenzen, wo andere, die bereits geimpft sind, den Ungeimpften ausgesetzt wären. Das Erschwernis liegt (1) im Handling in der Firma und (2) in dem erhöhten Risiko für Mitarbeiter und stellt von den Ungeimpften eine bewusste Illoyalität dar, weil sie ihre persönlichen Interessen von vornherein über die Firmeninteressen stellen und verlangen, dass man dies akzeptiert.

 

In vielen Bereichen sind Arbeitgeber auf jeden Arbeitnehmer angewiesen, doch beraten wir vielfach nicht nur bei Freistellung von Arbeitnehmern, sondern auch bei dem Ausspruch von Kündigungen.

 

Da man von vornherein nicht weiß, weshalb jemand die Impfung verweigert, sollte in jedem Einzelfall ein Einzelgespräch vorangestellt werden und dann auch eine individuelle Entscheidung getroffen werden.

 

In einer Reihe von Veröffentlichungen wird vorgetragen, dass der Arbeitgeber nicht nach dem Impfschutz fragen dürfe, aus Datenschutzgründen. Das ist Quatsch! Sobald ein Umstand die Firmeninteressen (und das ist spätestens bei Einführung der 3G-Regel der Fall) konkret betrifft, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Mitteilung des Impfstatus, unabhängig davon, ob die Mitarbeiter im Außendienst oder im Innendienst sind.

 

Der Arbeitgeber darf sich auch die Daten notieren oder Kopien anfertigen. Diese gehören dann in die Personalakte und sind fortan auch Betriebsgeheimnis.

 

Bei ansteckenden Krankheiten hat der Arbeitgeber ein Interesse daran über die Ausgangssituation Kenntnis zu erlangen, insbesondere wenn Mitarbeiter des Betriebes angesteckt werden können.

 

Manche Juristen, dazu gehört auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, haben sich in einem Bericht in der Zeitschrift Impulse geäußert. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte meint, dass es nicht zulässig sein soll Kopien von Nachweisen aufzubewahren, sondern dass es ausreichend sei einen Vermerk darüber zu machen, was man gesehen hat. Auch das halten wir für Unsinn. Zunächst einmal ist es ein Rückschritt von der Digitalisierung in die analoge Welt und außerdem ändert das Aufschreiben nichts an den Daten, um deren Schutz es gehen soll. Die Daten werden zum einen zurecht erhoben, zum anderen für einen bestimmten Zweck und müssen nach Bedeutungslosigkeit ganz normal entsorgt werden.

 

Arbeitgeber sollten pragmatische Ansätze verfolgen und nicht den immerwährenden Bedenkenträgern.