Wer vom Diesel-Skandal betroffen ist, kann als „Ersatz“ ein Neufahrzeug verlangen, auch wenn es das neuere Nachfolgemodell ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein solcher Nachlieferungsanspruch binnen 2 Jahren geltend gemacht werden muss. Ein solche Frist gibt es gesetzlich nicht. Die Argumentation des BGH: Sonst bekämen die Händler abgefahrene Autos zurück und müssten ohne Ausgleich komplett neue Fahrzeuge bereitstellen. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar den Betrug an, will jedoch konsequent vermeiden, dass die Geschädigten irgendwelche Vorteile aus diesem Umstand ziehen und spricht von „Interessen beider Seiten“.
Betroffen sind Käufer des Golf VI, den VW nicht mehr im Programm hat, weil es zwischenzeitlich den Golf VII gibt.
Obwohl Volkswagen betrogen hat, muss es nicht voll für den Schaden einstehen, wenn es dabei zu hohe Eigeninvestitionen hätte. Das ist nicht nur falsch, sondern systemwidrig. Vorsitzende Richterin Karin Milger, die just nach der Verhandlung in den Ruhestand getreten ist. Gleich mag sie die Entscheidung als Rechtsfortbildung gesehen haben oder als mutige Entscheidung. Für Geschädigte ist die Entscheidung unverständlich und fußt nicht auf dem Gesetz.
Als Konsequenz hieraus kann man nur empfehlen, jeweils gleich zu klagen als zuzuwarten, wie sich Rechtsfragen entwickeln. Sonst wird der Geschädigte, der sich eigentlich vernünftig verhält, vom obersten deutschen Zivilgericht abgestraft.
[BGH Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20 u.a.]