Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzklage auf Schmerzensgeld in Höhe von € 150.000,00 einer vermeintlich Impfgeschädigten abgewiesen. Zum einen sind Klagen wegen Impfschäden oftmals nicht kausal nachweisbar, dass beispielsweise wie hier die Taubheit des Ohres im Nachgang die Ursache in der Impfung hat.
Zum anderen stellt sich oftmals die Frage, ob – wenn sich ein Risiko verwirklicht hat – man auf dieses Risiko seinerzeit hätte hinweisen müssen. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn dies nach gesicherten wirtschaftlichen Erkenntnissen oder in einem bestimmten Risikospektrum vor Verabreichung der Impfung geboten war.
Diese Voraussetzungen sah das Landgericht Mainz nicht.
In einem Parallelfall vor dem Oberlandesgericht Bamberg wird zu dieser Frage ein Gutachten eingeholt.
Klagen wegen Impfschäden sind derzeit regelmäßig „Risikoklagen“. Wir raten unseren Mandanten bei solchen Konstellationen nicht zur ungestümen Klage. Auf der anderen Seite droht oftmals Verjährung, sodass man nicht ewig zuwarten kann.
Bis Rechtssicherheit über die Kausalität vorliegt, kann man auch anderweitig vorgehen.
[LG Mainz, Urteil vom 21.08.2023, Az. I O 192/22; OLG Bamberg, Verfahren noch nicht abgeschlossen, Az. IV U 15/23 e]