Das Gericht darf beim Einholen eines beantragten Sachverständigengutachtens zur Erhöhung der ortsübliche Vergleichsmiete absehen, wenn sich die verlangte Miete innerhalb einer unstreitigen oder in dem einschlägigen Mietspiegel eines (einfachen) Mietspiegels ausgewiesenen Spanne bewegt und für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege der Schätzung eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist. So möchte der Bundesgerichtshof bewusst Kosten und Zeit sparen.
Der BGH sieht das Gericht hierzu jedoch nicht als verpflichtet an. Vor allem verstoße es nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip, für das Gericht ein teures Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einholt und so der Miete riskiert, im Falle des unterliegen hoher Kosten tragen zu müssen.
[BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. VIII ZR 123/20]