Nach deutschem Recht bedarf ein Mietvertrag über Geschäftsräume der für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geschlossen wird, der Schriftform. Dies wird nicht selten zum Problem, wenn eine Partei später mündliche Nebenabreden behauptet.
Wird eine solche Behauptung zwischen den Parteien unstreitig gestellt, könnte dies gleichzeitig bedeuten, dass die Schrift Form nicht mehr gewahrt ist. Mietverträge für die Dauer von mehr als einem Jahr ohne wirksame Schriftform sind trotz im Vertragstext vereinbarter fester Laufzeit möglicherweise dann Verträge auf unbestimmte Zeit, die jederzeit nach den gesetzlichen Bestimmungen mit sechs Monaten zum Ablauf eines Kalendervierteljahres gekündigt werden können (§ 580 a Abs. 2 BGB).
Bei sich anbahnenden Streitigkeiten im Bereich Gewerbemietverträge sollte man sich immer schon im Vorfeld kundig machen, bevor man Erklärung abgibt oder akzeptiert.